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Finanzen

Pflege-Pauschbetrag: So holen pflegende Angehörige Geld vom Finanzamt zurück

Wer einen nahestehenden Menschen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann die Steuerlast mit einem festen Jahresbetrag senken, ganz ohne Quittungen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Beträge gelten, wer sie bekommt und wo Fallstricke lauern.

Einkäufe erledigen, zum Arzt begleiten, beim Waschen helfen: Wer sich um einen pflegebedürftigen Menschen kümmert, investiert viel Zeit und oft auch eigenes Geld. Viele kleine Ausgaben werden dabei nirgends notiert. Genau hier setzt der Pflege-Pauschbetrag an. Er berücksichtigt die Belastung mit einem festen Betrag in der Steuererklärung, ohne dass Sie Belege sammeln müssen. Trotzdem nutzen ihn längst nicht alle, die Anspruch darauf hätten.

Was hinter dem Pauschbetrag steckt

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein jährlicher Betrag, der Ihr zu versteuerndes Einkommen mindert. Wichtig: Sie bekommen die Summe nicht ausgezahlt. Ihre Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Wer keine oder nur sehr wenig Einkommensteuer zahlt, profitiert entsprechend wenig.

Der große Vorteil liegt in der Einfachheit: Fahrten, Telefonate oder kleinere Besorgungen müssen Sie dem Finanzamt nicht einzeln belegen. Es genügt, die Voraussetzungen nachzuweisen.

Wie hoch der Betrag ausfällt

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Nach der geltenden Regelung sind folgende Jahresbeträge vorgesehen:

Situation der gepflegten PersonPauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 Euro
Pflegegrad 31.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 51.800 Euro
Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis1.800 Euro

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag. Ändert sich der Pflegegrad im Laufe des Jahres, ist der höchste in diesem Jahr erreichte Grad maßgeblich. Der Betrag wird außerdem nicht anteilig nach Monaten gekürzt, wenn die Pflege erst im Laufe des Jahres beginnt.

Mehrere Pflegebedürftige, mehrere Pflegende

Der Pauschbetrag ist an die gepflegte Person gekoppelt. Daraus ergeben sich zwei Rechenwege:

  • Sie versorgen zwei Menschen: Die Beträge werden addiert. Pflegen Sie etwa eine Tante mit Pflegegrad 2 und einen Onkel mit Pflegegrad 4, kommen Sie auf 2.400 Euro.
  • Mehrere Personen versorgen einen Menschen: Der Betrag wird gleichmäßig aufgeteilt. Kümmern sich zwei Personen gemeinsam um jemanden mit Pflegegrad 3, kann jede 550 Euro ansetzen.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Das Finanzamt prüft mehrere Punkte. Gehen Sie sie am besten vorab durch:

  • Persönliche Pflege: Sie übernehmen die Pflege selbst. Unterstützung durch einen ambulanten Dienst schließt das nicht aus, Ihr eigener Anteil darf aber nicht nur geringfügig sein. Als Richtwert gelten mindestens zehn Prozent der gesamten Pflege.
  • Häusliches Umfeld: Die Pflege findet in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person statt. Ein dauerhafter Aufenthalt im Pflegeheim erfüllt diese Bedingung in der Regel nicht.
  • Persönliche Nähe: Sie sind mit der gepflegten Person verwandt oder stehen ihr so nahe, dass Sie sich moralisch zur Hilfe verpflichtet fühlen dürfen. Das kann im Einzelfall auch auf enge Freunde zutreffen.
  • Keine Einnahmen aus der Pflege: Sie dürfen für Ihre Hilfe kein Entgelt erhalten.

Stolperfalle Pflegegeld

Besonders häufig entstehen Missverständnisse beim Pflegegeld der Pflegekasse. Dieses Geld steht der pflegebedürftigen Person zu. Reicht sie es an Sie weiter und dürfen Sie frei darüber verfügen, gilt das grundsätzlich als Einnahme und der Pauschbetrag entfällt.

Anders kann es aussehen, wenn das Geld nachweislich ausschließlich für die Versorgung der gepflegten Person ausgegeben wird, etwa wenn Sie ihr Konto nur treuhänderisch verwalten. Führen Sie in diesem Fall sorgfältig Buch und bewahren Sie die Nachweise auf. Für Eltern gilt eine Sonderregel: Pflegegeld, das sie für ihr Kind mit Behinderung erhalten, steht dem Pauschbetrag nicht im Weg.

So beantragen Sie den Pauschbetrag

  1. Nachweise zusammenstellen: Halten Sie den Bescheid der Pflegekasse oder den Schwerbehindertenausweis bereit.
  2. Steuer-Identifikationsnummer notieren: In der Steuererklärung müssen Sie auch die Identifikationsnummer der gepflegten Person angeben.
  3. Angaben eintragen: Der Pauschbetrag gehört in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Dort tragen Sie auch ein, ob sich weitere Personen an der Pflege beteiligen.
  4. Freibetrag prüfen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können beim Finanzamt fragen, ob sich der Betrag schon im laufenden Jahr als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lässt. Dann bleibt monatlich mehr vom Gehalt übrig, statt dass sich der Vorteil erst mit der Steuererklärung zeigt.

Pauschale oder echte Kosten?

Hatten Sie hohe eigene Ausgaben, etwa für einen Umbau, Hilfsmittel oder Pflegedienste, kann sich ein Vergleich lohnen. Statt der Pauschale lassen sich tatsächlich angefallene Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dafür brauchen Sie jedoch Belege, und das Finanzamt zieht eine zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Einkommen und Familiensituation richtet. Beides zugleich für dieselben Aufwendungen ist nicht möglich. In komplizierten Fällen können ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung weiterhelfen.

Häufige Fragen

Muss ich mit der gepflegten Person zusammenwohnen?

Nein. Die Pflege kann auch in deren eigener Wohnung stattfinden. Entscheidend ist, dass Sie persönlich dort oder bei sich zu Hause pflegen.

Kann ich den Pauschbetrag auch nachträglich geltend machen?

Ja, grundsätzlich über die Steuererklärung für das jeweilige Jahr. Für zurückliegende Jahre gelten Fristen. Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, lässt er sich meist nur noch unter engen Voraussetzungen ändern.

Bekommen auch Berufstätige den Pauschbetrag?

Ja. Eine Berufstätigkeit steht dem Anspruch nicht entgegen, solange Sie die Pflege persönlich leisten und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Was gilt, wenn jemand anderes ebenfalls hilft, aber keinen Antrag stellt?

Maßgeblich ist, wie viele Personen tatsächlich gepflegt haben. Der Betrag wird grundsätzlich auch dann aufgeteilt, wenn eine beteiligte Person ihren Anteil steuerlich nicht nutzt.