P-Konto: Pfändungsschutz gibt es ohne Nachweis
Ein Girokonto lässt sich auch ohne Bescheinigung in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Hier erfahren Sie, wie die Umstellung funktioniert, wann Nachweise sinnvoll sind und was Sie tun können, wenn Ihre Bank sich querstellt.
Miete, Strom, Lebensmittel: Wird ein Konto gepfändet, geraten selbst alltägliche Zahlungen schnell ins Stocken. Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, sichert in dieser Lage einen monatlichen Grundbetrag. Sie müssen dafür weder Ihre finanzielle Situation offenlegen noch begründen, warum Sie den Schutz möchten. Die Umwandlung ist auch möglich, bevor eine Pfändung vorliegt.
So schützt das P-Konto Ihr Geld
Ein P-Konto ist keine besondere Kontoart mit eigenem Vertrag, sondern Ihr bisheriges Girokonto mit einem gesetzlichen Schutzmechanismus. Bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleibt Guthaben auch bei einer Pfändung für Sie verfügbar. Sie können also weiterhin Überweisungen ausführen, Lastschriften bedienen und Bargeld abheben. Nur der Betrag oberhalb des geschützten Rahmens steht den Gläubigern zu.
Der Freibetrag wird regelmäßig angepasst. Die aktuelle Höhe erfahren Sie bei Ihrer Bank, einer Schuldnerberatung oder einer Verbraucherzentrale. Haben Sie den geschützten Betrag in einem Monat nicht vollständig ausgegeben, verfällt der Rest nicht sofort: Nicht genutztes Guthaben kann in begrenztem Umfang in die folgenden Monate übertragen werden.
Was Banken verlangen dürfen – und was nicht
Sie haben als Kontoinhaberin oder Kontoinhaber einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung Ihres bestehenden Girokontos. Für den einfachen Grundschutz gilt:
- Kein Einkommensnachweis: Die Bank darf die Umstellung nicht davon abhängig machen, dass Sie Art oder Höhe Ihrer Einnahmen belegen.
- Keine laufende Pfändung nötig: Sie können die Umwandlung auch vorsorglich verlangen, etwa wenn sich Zahlungsprobleme abzeichnen.
- Kein Ausschluss wegen eines Minus: Auch ein Konto mit negativem Saldo kann grundsätzlich umgewandelt werden.
- Keine Strafgebühr: Zusätzliche Entgelte allein für den Pfändungsschutz sind nach der Rechtsprechung unzulässig.
Eine Voraussetzung gibt es allerdings: Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen. Die Bank kann von Ihnen eine entsprechende Erklärung verlangen. Falsche Angaben können ernste Folgen haben.
Schritt für Schritt zum P-Konto
- Antrag stellen: Wenden Sie sich schriftlich, in der Filiale oder über das Onlinebanking an Ihre Bank. Viele Institute stellen ein Formular bereit. Verbraucherzentralen bieten außerdem Musterschreiben an.
- Eingang dokumentieren: Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und den Nachweis über das Datum auf.
- Umstellung prüfen: Die Bank muss innerhalb weniger Geschäftstage reagieren. Kontrollieren Sie anschließend, ob das Konto tatsächlich als P-Konto geführt wird.
- Daueraufträge kontrollieren: Prüfen Sie, ob wichtige Zahlungen wie die Miete weiterhin gedeckt sind.
Ist Ihr Konto bereits gepfändet, sollten Sie sofort handeln. Für eine Umwandlung nach Zustellung der Pfändung gilt eine Frist von einem Monat, innerhalb derer der Schutz auch rückwirkend greifen kann. Warten Sie deshalb nicht ab, sondern stellen Sie den Antrag noch am selben Tag.
Wann sich eine Bescheinigung trotzdem lohnt
Für den Grundfreibetrag brauchen Sie keine Unterlagen. Anders ist es, wenn Sie einen höheren Schutz in Anspruch nehmen möchten. Dann liegt der Nachweis in Ihrem eigenen Interesse, denn die Bank kann zusätzliche Beträge nur berücksichtigen, wenn sie davon weiß.
| Anlass für mehr Schutz | Wer eine Bescheinigung ausstellen kann |
|---|---|
| Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Partner | Anerkannte Schuldnerberatung, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger |
| Kindergeld | Familienkasse oder Schuldnerberatung |
| Bestimmte Sozialleistungen | Die zuständige Behörde, zum Beispiel das Jobcenter |
Weigert sich eine Stelle, oder akzeptiert die Bank den Nachweis nicht, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag festlegen. Eine Schuldnerberatung hilft Ihnen bei diesem Schritt.
Wenn die Bank sich querstellt
Fordert Ihr Institut Belege, ohne die es den Antrag nicht bearbeiten will, sollten Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend machen und eine Frist setzen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie lediglich den Grundschutz beantragen. Bleibt die Bank bei ihrer Haltung, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatung einschalten
- die Schlichtungsstelle Ihrer Bank anrufen
- eine Beschwerde bei der Finanzaufsicht BaFin einreichen
- anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn die Pfändung bereits läuft und die Zeit drängt
Was Sie im Alltag beachten sollten
Ein P-Konto schützt Ihr Geld, löst aber nicht die Ursache der Schulden. Rechnen Sie außerdem mit Einschränkungen: Ein eingeräumter Dispokredit kann entfallen, und auch Kreditkarten werden möglicherweise nicht weitergeführt. Für den Weg aus den Schulden ist eine kostenlose Schuldnerberatung bei gemeinnützigen Trägern oder Kommunen oft die beste Anlaufstelle.
Häufige Fragen
Kann ich ein P-Konto neu eröffnen, statt mein Konto umzuwandeln?
Der gesetzliche Anspruch bezieht sich auf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos. Haben Sie noch kein Konto, können Sie ein Basiskonto beantragen und dieses als P-Konto führen lassen.
Funktioniert das auch bei einem Gemeinschaftskonto?
Ein gemeinsames Konto kann nicht selbst P-Konto sein. Jede Inhaberin und jeder Inhaber kann jedoch ein eigenes Einzelkonto als P-Konto nutzen. Bei einer Pfändung lässt sich der eigene Guthabenanteil dorthin übertragen. Lassen Sie sich dazu möglichst früh beraten.
Kann ich das P-Konto später wieder zurückwandeln?
Ja. Besteht keine Pfändung mehr, können Sie in der Regel verlangen, dass das Konto wieder als normales Girokonto geführt wird.
Erfahren andere Unternehmen von meinem P-Konto?
Banken dürfen die Führung eines P-Kontos an Auskunfteien melden, damit niemand mehrere solcher Konten führt. Diese Information dient der Kontrolle und soll nicht zur Bewertung Ihrer Kreditwürdigkeit genutzt werden.