Erbe ausschlagen: Wann es sinnvoll ist und wie Sie richtig vorgehen
Ein Erbe kann auch Schulden umfassen. Wer es ausschlagen möchte, muss eine kurze Frist und die richtige Form einhalten und die Folgen für die eigene Familie bedenken.
Nach einem Todesfall ist oft zunächst unklar, was der oder die Verstorbene hinterlassen hat. Neben Sparguthaben oder einem Haus können auch offene Rechnungen, Kredite oder Steuerschulden zum Nachlass gehören. Erben übernehmen grundsätzlich beides: Vermögen und Schulden. Wer das vermeiden möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Weil dafür nur wenig Zeit bleibt und sich die Entscheidung kaum korrigieren lässt, sollten Sie die Regeln früh kennen.
Erst prüfen: Was steckt im Nachlass?
Verschaffen Sie sich so schnell wie möglich einen Überblick. Auch ohne vollständige Unterlagen liefern oft schon wenige Quellen wichtige Hinweise:
- Post und Ordner: Mahnungen, Inkassoschreiben, Steuerbescheide, Kreditverträge und Kontoauszüge
- Immobilien: Kaufverträge, Grundbesitzabgaben und Schreiben von Banken zu Darlehen
- Laufende Verträge: Miete, Versicherungen, Abonnements und Pflegeleistungen
- Persönliches Umfeld: Angehörige, Vertrauenspersonen oder der frühere Steuerberater
Halten Sie schriftlich fest, was Sie herausgefunden haben und woher die Informationen stammen. Diese Notizen helfen bei der Entscheidung und können später wichtig werden, falls sich eine Annahme als Irrtum herausstellt.
Frist und Form: So schlagen Sie wirksam aus
In der Regel haben Sie sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie Erbe geworden sind und worauf das beruht. Liegt ein Testament vor, läuft sie frühestens ab der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hielten Sie sich bei Fristbeginn dort auf, gelten sechs Monate.
Ein formloser Brief oder eine E-Mail genügt nicht. Es gibt zwei Wege:
- Erklärung beim Nachlassgericht: Sie geben die Erklärung dort persönlich zu Protokoll. Das ist in der Regel auch beim Gericht an Ihrem Wohnort möglich. Vereinbaren Sie früh einen Termin und nehmen Sie Ihren Ausweis mit.
- Erklärung über ein Notariat: Ihre Unterschrift wird öffentlich beglaubigt. Danach muss das Dokument rechtzeitig beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Das Absenden allein reicht nicht.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Für die Erklärung fallen Gebühren an, deren Höhe sich unter anderem nach dem Wert des Nachlasses richtet. Bei einem überschuldeten Nachlass sind sie meist überschaubar.
Vorsicht: Sie können ein Erbe auch ungewollt annehmen
Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Das kann auch früher passieren, wenn Sie sich erkennbar wie ein Erbe verhalten. Danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Seien Sie daher vor allem in diesen Fällen zurückhaltend:
- Sie verkaufen, verschenken oder behalten Gegenstände aus dem Nachlass.
- Sie heben Geld vom Konto der verstorbenen Person ab.
- Sie beantragen einen Erbschein.
Maßnahmen, die nur etwas sichern sollen, etwa das Abschließen der Wohnung, sind meist unproblematisch. Holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein, bevor Sie handeln.
Was die Ausschlagung für die Familie bedeutet
Nach einer wirksamen Ausschlagung gelten Sie als nie Erbe geworden. Sie müssen nicht für die Nachlassschulden aufkommen, erhalten aber auch nichts aus dem Vermögen. Das betrifft auch Erinnerungsstücke, die zum Nachlass gehören.
Das Erbe verschwindet dadurch nicht, sondern geht an die nächsten Berechtigten über. Wer das ist, ergibt sich aus dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge. Sie können es nicht frei bestimmen. Hat etwa eine Tochter selbst keine Kinder, kann ihr Anteil an ihren Bruder fallen. Schlagen alle Nachkommen aus, kommen je nach Familie Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen der verstorbenen Person an die Reihe.
Informieren Sie deshalb Ihre Angehörigen, damit diese ihre eigene Frist nicht versäumen. Haben Sie minderjährige Kinder, die nachrücken würden, müssen Sie auch für sie tätig werden. Dafür kann eine Genehmigung des Familiengerichts nötig sein. Fragen Sie beim Nachlassgericht nach, was in Ihrem Fall gilt.
Möchten Sie Ihren Anteil gezielt einer bestimmten Person zukommen lassen, ist eine einfache Ausschlagung nicht der passende Weg. Hier sind andere Gestaltungen möglich, etwa eine notarielle Übertragung des Erbteils. Lassen Sie sich dazu vorab beraten, denn auch steuerliche Folgen können eine Rolle spielen.
Gibt es Alternativen?
Bei unklarer Lage muss die Ausschlagung nicht die einzige Lösung sein. Wer das Erbe annimmt, kann die Haftung unter Umständen auf den Nachlass beschränken:
| Möglichkeit | Geeignet, wenn |
|---|---|
| Nachlassverwaltung | der Nachlass unübersichtlich ist, aber voraussichtlich für die Schulden ausreicht |
| Nachlassinsolvenz | die Schulden das Vermögen übersteigen und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind |
| Einrede der Dürftigkeit | der Nachlass nicht einmal die Verfahrenskosten deckt |
Diese Wege setzen Sorgfalt voraus, denn Fehler können dazu führen, dass Sie doch mit Ihrem eigenen Vermögen einstehen müssen. Lassen Sie sich daher fachlich beraten, zum Beispiel von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notariat.
Häufige Fragen
Kann ich meine Ausschlagung widerrufen?
Nein, ein einfacher Widerruf ist nicht möglich. Sie können die Erklärung nur anfechten, wenn ein rechtlich anerkannter Grund vorliegt, zum Beispiel ein konkreter Irrtum. Auch dafür gilt eine kurze Frist. Bloße Vermutungen oder Reue reichen nicht aus.
Muss ich trotz Ausschlagung die Bestattung bezahlen?
Das ist möglich. Die Pflicht, für eine Bestattung zu sorgen, folgt aus dem Landesrecht und kann nahe Angehörige auch nach einer Ausschlagung treffen. Wenn Sie die Kosten nicht tragen können, kann eine Übernahme durch das Sozialamt in Betracht kommen.
Bekomme ich nach der Ausschlagung noch den Pflichtteil?
Meist nicht. In bestimmten Fällen bleibt der Anspruch aber bestehen, etwa wenn ein Erbteil mit Beschränkungen oder Auflagen belastet ist. Auch für Ehegatten gelten besondere Regeln. Klären Sie das unbedingt, bevor Sie die Erklärung abgeben.
Was passiert, wenn niemand das Erbe will?
Schlagen alle Berechtigten aus, erbt am Ende in der Regel der Staat. Das stellt das Nachlassgericht fest. Die ausschlagenden Angehörigen müssen dann nicht für die Nachlassschulden aufkommen.