Die Bundestagswahl 2013 von A bis Z

Die wichtigsten Stichworte zur Bundestagswahl von A bis Z aufgelistet und erklärt. Begriffe wie Verhältniswahlrecht und Überhangsmandat mit kurzen Definitionen.






A
Aberkennung des Wahlrechts: Das Wahlrecht kann durch einen Richterspruch für zwei bis fünf Jahre aberkannt werden. Gründe hierfür können Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten für diese Straftaten sein:

  • Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund,
  • Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen,
  • Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten,
  • Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen,
  • Abgeordnetenbestechung,
  • Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst (Voraussetzung in diesem Fall ist die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr).

Abgeordnete: Abgeordnete sind Mitglieder des Parlaments, also des Bundestags, und Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Wahlberechtigten wählen sie in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Abgeordnetenzahl: Der Deutsche Bundestag setzt sich aus 598 Abgeordneten zusammen. 299 davon werden nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen gewählt, 299 nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten). Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr an errechneten Gesamtmandaten zusteht, erhält sie zusätzliche Überhangmandate. Die anderen Parteien erhalten dann Ausgleichsmandate, damit die Zusammensetzung des Parlaments wieder dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen entspricht.
Ausübung des Wahlrechts:
Um wählen zu können, muss der Wahlberechtigte in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.
Ausweispflicht: Einen Ausweis muss der Wahlberechtigte nicht grundsätzlich, aber auf Verlangen bei der Wahl vorzeigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn er keine Wahlbenachrichtigung vorlegen kann. Dann wird seine Identität mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen.
B
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse:
Das endgültige Wahlergebnis wird bekanntgegeben, wenn die Kreiswahlleiter, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter die Feststellung der ausgezählten Stimmen für ihre Bereiche abgeschlossen haben.
Briefwahl: Jeder Wahlberechtige kann per Briefwahl wählen. Ein wichtiger Grund ist dafür seit 2009 nicht mehr anzugeben. Für die Briefwahl muss er einen Wahlschein beantragen – entweder in seinem Wahlbezirk oder – falls er nicht in einem Wählerverzeichnis steht – bei einem Kreiswahlleiter oder dem Büro des Bundeswahlleiters.
Bundeswahlgesetz (BWG): Das Bundeswahlgesetz legt verfassungsrechtliche Vorgaben der Bundestagswahlen fest.
D
Deutsche im Ausland: Dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsbürger können einen Antrag auf Briefwahl stellen – bei einem Wahlleiter oder in einer diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.
Direktmandat: Ein Direktmandat erhält ein Abgeordneter des Bundestags, wenn er die meisten Erststimmen in einem Wahlkreis erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Kreiswahlleiter zieht.
E
Erststimme:
Die Erststimme gibt jeder Wahlberechtigte einem Direktkandidaten einer Partei, der in seinem Wahlkreis antritt.
F
Fraktionen:
Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die derselben Partei angehören. Die Abgeordneten von CDU und CSU bilden im Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft, da sie auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Bundesland miteinander im Wettbewerb stehen. Die CSU tritt in Bayern an, die CDU in den übrigen Bundesländern.
G
Gefängnisinsassen:
Gefängnisinsassen sind wahlberechtigt. Ausnahmen regelt das Bundeswahlgesetz (§ 13 Nr. 1), siehe Aberkennung des Wahlrechts.
I
Immunität / Indemnität:
Abgeordnete des Bundestags können während ihrer Mandatsdauer nur mit Genehmigung des Bundestags gerichtlich verfolgt werden (Immunität).Der Abgeordnete darf nicht wegen einer Stimmabgabe oder Äußerung im Bundestag oder in einer Ausschuss- oder Fraktionssitzung juristisch belangt werden (Indemnität). Dies gilt auch nach Beendigung seines Mandats.
Inkompatibilität: Auf Grund der Gewaltenteilung dürfen in Deutschland bestimmte öffentliche Funktionen nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Angehörige des öffentlichen Dienstes können deshalb nur dann ein Abgeordnetenmandat innehaben, wenn sie ihre Tätigkeit während der Mandatsdauer ruhen lassen.
K
Konstituierende Sitzung:
Der neu gewählte Bundestag muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten. Dies ist die konstituierende Sitzung.
L
Landesliste:
Auf der Landesliste findet man die Wahlvorschläge der Parteien. Parteien, die nicht bereits im Bundestag oder in einem Landtag auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen Unterschriften von ein Promille der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beibringen.
Legislaturperiode: Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.
Listennachfolger: Wenn ein Abgeordneter stirbt oder ein Bewerber stirbt beziehungsweise die Annahme der Wahl ablehnt, wird der Sitz durch den nächsten Listennachfolger aus der Landesliste seiner Partei besetzt.
M
Mandatsdauer:
Die Mandatsdauer eines Abgeordneten beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag – in der Regel der konstituierenden Sitzung – und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.
Mehrheitswahl: Bei einer relativen Mehrheitswahl ist der derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das gilt zum Beispiel für Direktkandidaten. Bei einer absoluten Mehrheitswahl ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
N
Nachwahl:
Bei der Bundestagswahl findet eine Nachwahl statt, wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl, etwa auf Grund höherer Gewalt, nicht durchgeführt werden konnte. Ein weiterer Grund ist der Tod eines Wahlkreisbewerbers nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl.
Nationale Minderheiten: Als nationale Minderheiten gelten in Deutschland Dänen mit deutscher Staatsangehörigkeit, Sorben mit deutscher Staatsangehörigkeit, Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und Sinti und Roma mit deutscher Staatsangehörigkeit. Erfüllt eine Partei bestimmte Kriterien als Vertretung der Interessen und Ziele einer Minderheit, entfällt für sie die Fünf-Prozent-Hürde.
Nicht Sesshafte / Obdachlose: Wahlberechtigte ohne festen Wohnsitz werden nur auf eigenem Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dies können Sie in jeder Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland tun – mindestens 21 Tage vor dem Wahltermin.
Nichtwähler: Wahlberechtige, die ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen, sind Nichtwähler. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtung zur Wahl.
O
Öffnungszeiten der Wahllokale:
Am Wahltag sind die Wahllokale von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
P
Parteien:
Nach dem Parteiengesetz sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, die Zahl ihrer Mitglieder und das Hervortreten in der Öffentlichkeit sollen eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Parteiloser Bewerber: Einzelkandidaten können ohne Unterstützung einer Partei bei der Bundestagswahl antreten. Bewerber für ein Bundestagsmandat können aber auch für eine Partei antreten, ohne bei ihr Mitglied zu sein.
Persönlichkeitswahl: Die Persönlichkeitswahl findet bei Bundestagswahlen durch die Erststimme Anwendung. Es wird derjenige Bewerber gewählt, der in einem Wahlkreis die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Diese Art der Wahl soll bewirken, dass ein Politiker nicht nur wegen seines politischen Programms, sondern auch wegen seiner Persönlichkeit gewählt wird.
R
Rechtsgrundlagen:
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Bundestagswahl bilden das Grundgesetz und das Bundeswahlgesetz. Weitere sind die Beschreibung der Wahlkreise, das Abgeordnetengesetz (AbgG), die Bundeswahlordnung (BWO), das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG), das Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG), das Wahlstatistikgesetz (WStatG) und die Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
S
Sperrklausel:
Bei der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben. Ausgenommen sind Parteien nationaler Minderheiten.
Stimmensplitting: Erst- und Zweitstimme sind nicht miteinander verknüpft. Als Stimmensplitting wird ein Wahlverhalten bezeichnet, bei dem der Wahlberechtigte Erst- und Zweitstimme unterschiedlichen Parteien gibt.
Stimmenthaltung: Eine Stimmenthaltung ist auf dem Wahlzettel nicht vorgesehen. Ein Wähler kann sein Wahlrecht entweder nicht wahrnehmen oder bewusst eine ungültige Stimme abgeben. Einen Einfluss auf die Sitzverteilung im Bundestag hat dies aber nicht.
T
Tod eines Gewählten / eines Wählers:
Stirbt ein Gewählter, rückt ein Listennachfolger auf seinen Sitz im Bundestag nach. Stirbt ein Wähler, der per Briefwahl gewählt hat, vor dem Wahltag, behält seine Stimme ihre Gültigkeit.
U
Überhangmandate:
Erhält eine Partei mehr Direktmandate als ihr Sitze gemäß ihrem Anteil an Zweitstimmen zustehen, erhält sie Überhangsmandate. Um dadurch die Verteilungsanteile entsprechend der Zweitstimmen nicht zu verzerren, erhalten die anderen Parteien zusätzliche Ausgleichsmandate.
Umzug: Wer bis zum 36. Tag vor einem Wahltag umzieht, wird vom Amt in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnorts eingetragen. Wer zwischen dem 35. und 21. Tag vor einem Wahltag umzieht, muss den Eintrag in das Wählerverzeichnis beantragen. Wer nach dem 21. Tag vor einem Wahltag umzieht, verbleibt im Wählerverzeichnis seines bisherigen Wohnorts und muss entweder dort oder per Briefwahl wählen.
Ungültige Stimmabgabe: Ungültig sind Stimmen bei der Bundestagswahl, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung enthält, für einen anderen Wahlkreis gültig ist, den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Eine ungültige Stimme hat keinen Einfluss auf die Sitzverteilung im Bundestag.
V
Verhältniswahlrecht:
Die Summe aller für eine Liste (Partei) abgegebenen Stimmen entscheidet über die Zahl der Abgeordneten einer Partei.
W
Wahlbezirk / Wahlkreise:
Je nach Größe bilden Gemeinden einen Wahlbezirk beziehungsweise Wahlkreis oder werden in mehrere aufgeteilt oder zu einem zusammengelegt. Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und ähnliche Einrichtungen, in denen eine größere Zahl von Wahlberechtigten am Wahltag untergebracht sind die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, bilden Sonderwahlkreise.
Wahlgeheimnis: Das Prinzip der geheimen Wahl ist unauflöslich mit dem der freien Wahl verbunden. Dem Wähler steht es frei, das Wahlgeheimnis zu wahren. Im Wahllokal ist er allerdings dazu verpflichtet.
Wahlschein: Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlschein beantragen. Dieser berechtigt ihn dazu, in jedem beliebigen Wahllokal seines Wahlkreises seine Stimme abzugeben oder per Briefwahl zu wählen.
Z
Zweitstimme:
Ein Wahlberechtigter gibt seine Zweitstimme einer bestimmten Partei, die zur Bundestagswahl angetreten ist. Die Zahl der erhaltenen Zweistimmen bestimmt den Anteil der Bundestagssitze einer Partei.