Corona-Hilfe braucht nur vereinfachten Zuwendungsnachweis

Berlin – Krisenzeiten führen nicht selten zu einer erhöhten Spendenbereitschaft. Die gute Nachricht: Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sind oft steuerlich begünstigt.

«Voraussetzung für den steuermindernden Abzug ist aber grundsätzlich das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung – früher Spendenquittung», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Bei Zuwendungen bis 200 Euro und bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen ist diese Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich. Hier reicht ein Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder – bei Online-Banking – ein Ausdruck mit den entsprechenden Abgaben als vereinfachter Zuwendungsnachweis aus.

Für Spendensonderkonten zur Hilfe von Corona-Betroffenen, reicht dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis nun ebenfalls – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung. «Diese Sonderregelung gilt zumindest für Spenden, die ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geleistet wurden beziehungsweise werden», erläutert Rauhöft.


(dpa/tmn)

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