Bundesverfassungsgericht stoppt Entscheidungen über Euro-Rettungsschirm durch Sondergremium

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Dienstag verkündeten Urteil die Regelung der Bundesregierung, über die Maßnahmen des EFSF-Rettungsschirms nur von einem Sondergremium des Bundestags entscheiden zu lassen, für unwirksam erklärt. Die dringenden Entscheidungen über Euro-Hilfsmaßnahmen dürfen nicht nur von einem kleinen Sondergremium getroffen werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die einzige Ausnahme soll der Ankauf bestimmter Staatsanleihen durch den Rettungsfonds EFSF bilden. Damit erklärten die Richter in Karlsruhe eine wichtige Verfahrensregel für die deutsche Beteiligung an EFSF-Massnahmen in wesentlichen Teilen für unwirksam.

SPD-Abgeordnete klagten gegen die Verfahrensregel

Zwei SPD-Bundestagsabgeordnete hatten gegen die Bestimmung zum Verfahren der Sondergremien geklagt. Eine Verlagerung von eiligen Entscheidungen auf das Sondergremium, das aus nur neun Abgeordneten besteht, schließe andere Abgeordnete von den Entscheidungen aus und verletze so die Abgeordnetenrechte, begründeten die beiden Kläger ihre Klage vor dem Verfassungsgericht.

Balance zwischen Funktionsfähigkeit und parlamentarischer Legitimation

Der Gerichtspräsident Andreas Vosskuhle betonte, dass das Gericht die Funktionsfähigkeit des Bundestages in der Finanzkrise nicht aus den Augen veloren habe. „Funktionsfähigkeit ist aber kein Selbstzweck, sondern bleibt bezogen auf das Ziel, möglichst viel parlamentarische Legitimation zu ermöglichen.“

Ausnahme bleibt der Ankauf von Staatsanleihen

Im Falle von Ankäufen von Staatsanleihen, erklärte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des Sondergremiums für weiterhin zulässig. Ankäufe von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt können weiterhin vom Gremium beschlossen werden, da es aus Gründen des Geheimschutzes gerechtfertigt sei, wenn nicht der gesamte Bundestag darüber informiert sei. Sollte auch nur die Planung einer solchen Notmaßnahme bekannt werden, könnte das ihren Erfolg massiv gefährden. Man kann daher davon ausgehen, „dass die Vorbereitung einer solchen Notmaßnahme, also auch deren Beratung und ein diesbezüglicher Zustimmungsbeschluss, absoluter Vertraulichkeit unterliegen müssen“.

Gremium muss Vertreter aller Parteien beinhalten

Um die parlamentarische Legitimation auch bei den Ankäufen von Staatsanleihen zu gewährleisten, forderte das Gericht jedoch, dass das Sondergremium so zusammengesetzt sein muss, dass jede Fraktion nach dem „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit“ ihrer Stärke entsprechend im Ausschuss vertreten ist. Die Verfassungsrichter betonten, dass grundsätzlich alle Abgeordneten des Bundestages an den Entscheidungen des Parlaments beteiligt sein müssen. „Der (…) Grundsatz der repräsentativen Demokratie gewährleistet für jeden Abgeordneten die Gleichheit im Status als Vertreter des ganzen Volkes“, erklärten die Richter.

Notwendige Eile rechtfertige die Entscheidung von kleinen Gremien nicht

Entscheidungen einer kleinen Gruppe von Abgeordneten schließe „die nicht im Sondergremium vertretenen Abgeordneten von wesentlichen, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestags berührenden Entscheidungen in vollem Umfang aus“. Eilbedürftigkeit allein reiche nicht aus, so die Richter, um einen Großteil der Abgeordneten von den Entscheidungen auszuschließen. Für das Gericht waren keine Gründe erkennbar, weswegen ein möglichst kleines Gremium nötig wäre, um besonders rasch zusammentreten zu können und Entscheidungen zu fällen. Außerdem, so argumentierten die Richter, seien für alle Maßnahmen die den Euro-Rettungsschirm EFSF betreffen umfrangreiche, sprich langwierige, Vorbereitungen erforderlich.