Recht wie beim Hausbau: Gewährleistung für Grabsteine

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Rechtlich betrachtet ist eine Grabanlage ein Bauwerk. Daher hat der Käufer von Grabstein und Einfassung auch die gleichen Rechte wie Bauherren: Bis zu fünf Jahre nach der Abnahme der Anlage hat er einen Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln.

Darauf weist der Bundesverband Deutscher Steinmetze in Frankfurt am Main hin. Dazu gehörten Ausführungsfehler beim Aufbau wie das falsche Versetzen, aber auch eine Fehlberatung.

(dpa)