Grundstücke im Testament an Erben verteilen

Stuttgart – Oft werden in Testamenten einzelne Vermögensgegenstände verteilt, obwohl das nach deutschem Erbrecht eigentlich nicht möglich ist. In solchen Fällen wird dann versucht, den letzten Willen, so gut es geht, abzubilden.

Hat eine Erblasserin etwa alle Bedachten einheitlich als Erben bezeichnet, so ist für ihr Vermögen von einer Erbeinsetzung nach Quote auszugehen. Dann sind die Werte der einzelnen Erbteile ins Verhältnis zum gesamten Nachlass zu setzen. Daraus ergeben sich dann die Quoten für den Erbschein. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor (Az.: 8 W 198/16), über den die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall hat eine verwitwete Mutter in einem privatschriftlichen Testament ihre drei Kinder zu ihren Erben berufen und jedem bestimmte Grundstücke zugesprochen, die aber unterschiedliche Werte haben. Das Barvermögen wurde zu je einem Drittel an ihre Kinder verteilt.

Zwei der Kinder wollten einen Erbschein mit Quoten, die den Wertverhältnissen der Grundstücke entsprachen. Das dritte Kind, dem ein Grundstück mit deutlich geringerem Wert zugesprochen worden ist, war dagegen. Aus seiner Sicht waren die Grundstücke nur im Rahmen von einer sogenannten Teilungsanordnung zugeordnet worden. Wertmäßig aber sei es bei einer Erbeinsetzung zu je einem Drittel geblieben. Jedes Kind sollte aus seiner Sicht also gleich viel bekommen. Doch das Gericht sah das anders – und wies sein Ansinnen zurück.

Denn die Mutter hatte ihren drei Kindern konkrete Grundstückswerte zugeteilt, von denen sie wegen einer Schätzung wusste, dass sie nicht einer Dreiteilung des Nachlasses entsprechen. Nur für das Barvermögen war im Testament eine Dreiteilung vorgesehen.

Auch wenn eine Erbeinsetzung auf konkrete vorhandene Vermögensgegenstände nach deutschem Erbrecht nicht möglich ist: Es gibt zwei Varianten, in denen die einen gegenüber den anderen Erben dennoch bevorteilt sind – die Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichzeitiger Einsetzung der Erben zu gleichen Teilen und die Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen mit unterschiedlichen Quoten. Nur bei einer Teilungsanordnung bekommen alle Erben gleich viel.

Im Testament steht zwar klar, dass alle drei Kinder Erben sein sollen. Doch die Mutter hat die Grundstücke explizit vergeben, und damit ist von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten auszugehen. Dazu kommt auch, dass sie in einem vorherigen, notariellen Testament noch eine Erbeinsetzung zu je einem Drittel vorgesehen hatte. Dieses Testament hob sie mit dem neuen aber auf – das sprach dafür, dass sie wollte, dass zwei ihrer Kinder mehr bekommen sollen als das dritte.


(dpa/tmn)

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