Gesetzesentwurf: Betriebsräte sollen 2021 besonders gestärkt werden

Wichtige News für Betriebsratsmitglieder: Kurz vor dem Jahreswechsel hat das Bundesministerium für Arbeit einen Gesetzentwurf vorgelegt, der zwei wichtige Änderungen zur Stärkung von Betriebsräten in Unternehmen vorsieht. Über den Entwurf dürfte noch im ersten Halbjahr 2021 abgestimmt werden.

Dauerhafte gesetzliche Regelung für virtuelle Betriebsratssitzungen

Nachdem bereits im letzten Jahr wegen der Coronakrise mit dem zunächst zeitlich begrenzten § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) die Möglichkeit zur Abhaltung von virtuellen Betriebsratssitzungen geschaffen wurde, soll diese Option nun dauerhaft gelten.

Dazu müssen jetzt die Voraussetzungen für diese Video- oder Telefonkonferenzen in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Festgelegt wird unter anderem, dass die Online-Betriebsratssitzung nur dann stattfinden darf, wenn nicht mehr als ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dieser Sitzungsform widersprechen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine unbefugten Dritten Zugang zur virtuellen Sitzung oder damit verbundenen Daten haben.

Neben der Durchführung von virtuellen Sitzungen haben Betriebsräte auch die Möglichkeit, sich online mithilfe von spezialisierten Bildungsinstituten zu Themen wie dem Betriebsverfassungsrecht oder arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weiterzubilden.

Neben den Online-Seminaren für Betriebsräte bieten diese Institute auch solche für Mitarbeiter und Führungskräfte an. Die Seminare dienen dazu, fachlich geeignetes Personal mit Weiterbildung in Sachen Führungsverhalten, HR- oder Gesundheitsmanagement weiter zu fördern. Zu typischen Seminar-Themen zählen unter anderem rechtliche Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht sowie das Arbeitsrecht in der täglichen Anwendung.

Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer

Wer als Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen will, soll zukünftig bereits bei den Vorbereitungen zur Gründung einen besonderen Kündigungsschutz erhalten. Der Grund hierfür: Bisher gilt der Kündigungsschutz erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Betriebsratsgründer zur Wahl eines Betriebsrats einlädt.

Deshalb kam es in der Vergangenheit öfters vor, dass der Arbeitgeber bereits im Vorfeld der Wahl sowohl dem Initiator als auch den Wahlvorstandskandidaten gegenüber Kündigungen aussprach, um den Betriebsrat zu verhindern. Zukünftig soll der Gründer eines Betriebsrats deshalb denselben besonderen Kündigungsschutz genießen wie ein Betriebsratsmitglied.

Zu den Vorbereitungsverhandlungen gehört jedes Verhalten, das andere auf die Gründung eines Betriebsrats schließen lässt. Dazu gehören Gespräche mit Kollegen, die eine potenzielle Gründung zum Gegenstand haben. Ein anderes Indiz für eine Betriebsratsgründung ist die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft, um Infos über den korrekten Ablauf einer Betriebsratswahl einzuholen. Letztendlich fallen alle Aktivitäten unter den neuen Kündigungsschutz, die zur Vorbereitung der Wahl dienen.

Die neue Regelung soll die Möglichkeit der Unterbindung von Betriebsratsgründungen durch den Arbeitgeber weiter beschränken. So gesehen bildet die Neuregelung eine Ergänzung zum § 119 des BetrVG. Er stellt schon jetzt klar, dass eine Behinderung von Betriebsratswahlen eine Straftat ist.

bild: pixabay.com, Cozendo, 1177540

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