BFH: Verzicht auf Pflichtteil kann künftig teurer werden

München – Der Verzicht auf einen Pflichtteil kann für Erben künftig unter Umständen teurer werden. Das gilt zumindest, wenn für diesen Verzicht eine Abfindung von den Geschwistern gezahlt wird.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhof (BFH) ist in solchen Fällen nun danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird (Az.: II R 25/15).

Zu Lebzeiten des Erblassers unterliegt der Verzicht der Steuerklasse II. Nach dem Tod des Erblassers kommt die günstigere Steuerklasse I zur Anwendung. In der Steuerklasse II gilt derzeit ein Freibetrag von 20 000 Euro. In der Steuerklasse I gelten derzeit je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge von 100 000 Euro und 500 000 Euro.

Im dem verhandelten Fall verzichtete der Kläger 2006 für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen drei Brüdern auf den Pflichtteilsanspruch. Dafür erhielt er im Gegenzug von den Geschwistern jeweils eine Abfindung in Höhe von 150 000 Euro. Im Jahr 2002 hatte er von der Mutter bereits Schenkungen im Wert von über einer Million Euro erhalten.

Das Finanzamt erließ für die Zuwendungen der Brüder getrennte Schenkungsteuerbescheide und rechnete dabei der Abfindung von 150 000 Euro je Bruder jeweils den Wert der Schenkungen der Mutter hinzu. Davon zog es den damals geltenden Freibetrag von 205 000 Euro ab und wandte den Steuersatz der Steuerklasse I an. Hieraus ergab sich eine Steuer von 28 405 Euro. Nach einer Klage gegen den Bescheid setzte das Finanzgericht die Schenkungsteuer auf 10 810 Euro herab.

Zu Unrecht: Laut BFH handelt es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind. Damit müsse auch hier die ungünstigere Steuerklasse II zwischen Geschwistern angewendet werden. Damit ändert das oberste Finanzgericht seine Rechtssprechung: Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in solchen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen das Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser maßgebend ist.


(dpa/tmn)

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