Bei Dienstwagen gilt steuerlicher Ansatz für ganze Monate

Berlin – Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. In welcher Höhe ist dies notwendig?

«Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist die Privatnutzung mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs zu versteuern», so Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Zusätzlich werden für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer und pro Monat fällig. Wichtig zu beachten: Es werden immer ganze Monatswerte angesetzt.

Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug zum Beispiel erst am Ende des Monats überlassen bekommt oder es zu Beginn eines Monats wieder abgeben muss. «Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ist es sinnvoll, das Fahrzeug stets nur für ganze Monate zu überlassen, um nicht zu viel zu versteuern», rät Rauhöft.

Nur in Fällen, in denen das Fahrzeug für einen vollen Kalendermonat nicht genutzt werden darf oder kann, ist für diese Monate kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland versetzt wird, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall nicht benutzbar ist, ein längerer Urlaub gemacht wird oder bei längerer Krankheit wegen Fahruntüchtigkeit ein Fahrverbot besteht.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält an einem 27. Februar einen Dienstwagen von seinem Arbeitgeber zur Privatnutzung und für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte überlassen. Familienangehörige dürfen das Fahrzeug nicht benutzen. Am 10. März wird der Mann krank und darf aufgrund der Medikation kein Fahrzeug führen. Am 10. April ist er wieder gesund und begibt sich daraufhin in einen Urlaub bis zum 20. Mai. Mit dem Arbeitgeber ist vertraglich geregelt, dass er das Fahrzeug für Urlaubsfahrten nicht nutzen darf.

Dennoch ist in diesem Fall für den gesamten Februar, den gesamten März und den gesamten Mai der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die Nutzung für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit anzusetzen. Lediglich für April muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden, da wegen Erkrankung und Urlaub das Fahrzeug nicht benutzt wurde.


(dpa/tmn)

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