Anspruch auf Kindergeld trotz Krankheit

Berlin – Eltern können für ihre volljährigen Kinder weiterhin Kindergeld erhalten. Die Bedingung: Das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und es befindet sich noch in einer Berufsausbildung oder in einem Studium.

Muss das Kind die Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen, bleibt der Kindergeldanspruch aber bestehen. «Entscheidend ist allein, dass das Kind an seinem Ausbildungswillen festhält», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein aktuelles Steuerurteil aus Hamburg (Az.: 5 K 24/19).

Ausbildung musste unterbrochen werden

Im Streitfall klagte eine Mutter, deren Tochter sich von August 2016 bis Juni 2017 in einer Ausbildung befand. Aufgrund einer Krankheit konnte die Tochter die Ausbildung nicht fortsetzen. Nach Genesung absolvierte die ehemalige Auszubildende zunächst den Bundesfreiwilligendienst und bemühte sich parallel um einen neuen Ausbildungsplatz.

Für die Zeit zwischen dem Abbruch der Ausbildung und dem freiwilligen sozialen Jahr verlangte die Familienkasse rund 2500 Euro Kindergeld von der Mutter zurück, da sich das Kind in dieser Zeit nicht um eine Ausbildung bemüht habe und auch die Ausbildungswilligkeit nicht dokumentiert sei.

Gericht gab Mutter Recht

Das Finanzgericht Hamburg beurteilte dies allerdings anders: Nach Auffassung der Richter bleibt der Kindergeldanspruch auch dann bestehen, wenn das Kind infolge der Erkrankung daran gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen. Die Mutter konnte anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass ihre Tochter nicht in der Lage war, sich um eine Ausbildung zu bemühen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn die Familienkasse hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az.: III R 13/20). Damit liegen beim Bundesfinanzhof nun mehrere ähnliche Fälle vor, in denen die Familienkasse die Kindergeldzahlung verweigert (Az. III R 42/19 und III R 49/18).

Bemühungen sollten dokumentiert werden

Betroffene Eltern können sich auf diese laufenden Verfahren berufen und in vergleichbaren Fällen gegen die Aufhebung der Kindergeldzahlung Einspruch einlegen. Somit bleibt der eigene Steuerfall bis zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs offen.

Ratsam ist, bereits während der Erkrankung zu dokumentieren, dass nach Genesung die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Dies kann durch eine Erklärung des Kindes oder Bewerbungsunterlagen nachgewiesen werden. «Ist das Kind dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage, sollte dies zum Beispiel durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung dokumentiert werden», empfiehlt Klocke.


(dpa/tmn)

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