Vorausfahrender haftet bei Spurwechsel nach Abbiegen

Berlin – Stoßen zwei Autos im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Vorausfahrenden zusammen, spricht der erste Anschein für dessen Verschulden. Die Betriebsgefahr des anderen Autos tritt dabei zurück.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 123 C 3 1007 70/17).

In dem Fall stießen nach einer Kreuzung mit zwei Linksabbiegespuren zwei Autos zusammen. Der exakte Unfallverlauf war allerdings strittig. Vor Gericht äußerte sich der beklagte Vorausfahrende schriftlich, dass der Unfall noch in der Kreuzung passiert wäre. Der Kläger und Zeugen schilderten, der Zusammenstoß sei nach dem Abbiegen bereits in der neuen Straße passiert.

Das Gericht ging von einem Spurwechsel des Beklagten aus. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme stützte dem Gericht zufolge die Unfalldarstellung des Klägers. Und wenn zwei Fahrzeuge in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden zusammenstoßen, spricht der erste Anschein dafür, dass dieser ihn verursacht habe.

Die Betriebsgefahr des anderen Wagens trat zurück. Der beklagte Fahrer musste komplett für den Schaden haften.


(dpa/tmn)

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