Regelungen zur Organspende können im Ausland anders sein

Köln – In Deutschland dürfen nach dem Tod eines Menschen nur Organe entnommen werden, wenn der Betroffene zugestimmt hat oder stellvertretend die Angehörigen ihr Einverständnis gegeben haben – doch im Ausland ist das rechtlich zum Teil anders geregelt.

In Österreich, Italien, Spanien, Frankreich, Slowenien, Belgien und Schweden zum Beispiel gilt die Widerspruchslösung: Dort kann jeder zum Organspender werden, der zu Lebzeiten nicht widersprochen hat, zum Beispiel durch einen Eintrag in einem zentralen Register.

Im Ausland gilt nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) das jeweilige Landesgesetz zur Organspende, und zwar unabhängig von der Nationalität eines verstorbenen Menschen. Stirbt also ein deutscher Urlauber zum Beispiel auf der Skipiste oder bei einem Verkehrsunfall im Ausland, werde er nach der gesetzlichen Regelung des jeweiligen Landes behandelt.

Eine Willensbekundung bei sich zu führen ist für Touristen nach Einschätzung der BZgA daher sinnvoll. In einigen Ländern kann man sich auch in ein Widerspruchsregister eintragen lassen. Der deutsche Organspendeausweis werde grundsätzlich auch im Ausland als Willensbekundung verstanden. Es biete sich an, vor der Reise den Ausweis in der Sprache des Ziellandes auszufüllen und mitzunehmen. Die BZgA bietet den deutschen Ausweis online in 28 Sprachen an.


(dpa/tmn)

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