Radler muss eventuell für Trainingsunfall haften

Frankfurt/Main – – Wer sich als Radsportler mit anderen zum Wettkampf oder zu einem sportlichen Trainingsfahrt zusammenschließt, nimmt das typische Risiko auf die eigene Kappe.

Konkret heißt das: Kommt es etwa im Pulk im Windschatten bei zu wenig Abstand zum Unfall, gilt in der Regel ein Haftungsausschluss. Doch wenn der Unfall in eine bereits ruhige Phase fällt und sich die Mitfahrerkette schon breit auseinandergezogen hat, muss das nicht mehr der Fall sein.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 1 U 31/19), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Unfall beim Überholen

Der Fall: Ein Rennradfahrer startete mit 15 weiteren Radlern zu einer Trainingstour. In einem Gefälle rollte er neben einem Mitfahrer. Ein Dritter wollte nun das Duo überholen, musste dabei aber auf einen unbefestigten Seitenstreifen ausweichen und touchierte einen Radler. Das löste eine Kettenreaktion mit Stürzen aus. Der Kläger prallte gegen einen Baum und verletzte sich erheblich. Daher forderte er Schadenersatz.

Das hatte vor Gericht Erfolg. Denn der Verursacher des Unfalls hatte zu wenig Abstand eingehalten und so nicht die erforderliche Sorgfalt aufgebracht. Der zur Verfügung stehende Raum reichte nicht für ein sicheres Überholen. Der Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial kam hier nicht zum Tragen.

Eine ruhige Phase war schon eingeläutet

Dieser Haftungsausschluss gelte zwar im Grundsatz auch bei einer Trainingsfahrt im Pulk. Doch in diesem Fall hätte eine solche Situation nicht mehr vorgelegen: Die Gruppe hatte sich schon weit auseinandergezogen, als sich in dieser ruhigen Trainingsphase der Unfall ereignete. Zumal das Trainingsziel gewesen sei, den Berg schnell zu erklimmen, um dann entspannt herunterzurollen.


(dpa/tmn)

(dpa)