Medien dürfen Massenmörder Anders Behring Breivik erstmals filmen und fotografieren

Zum ersten Mal darf der rechtsextremistische norwegische Massenmörder Anders Behring Breivik am Montag bei einem Gerichtstermin in Oslo von Medien fotografiert und gefilmt werden.
Damit erklärte sich der 32-Jährige einverstanden, unmittelbar vor einem Haftprüfungstermin am Montag von Medienvertretern abgelichtet zu werden, wie das zuständige Gericht am Samstag mitteilte. Diese Neuigkeiten kommentierte ein Sprecher der Hinterbliebenen des Massenmords vom 22. Juli gegenüber der Nachrichtenagentur NTB folgendermaßen: „Wir sind absolut dagegen, dass er diese zusätzliche Aufmerksamkeit bekommt.“

Breivik hatte am 22. Juli 2011 78 Menschen in Oslo und auf Utøya ermordet

Schon am Samstag haben fast alle norwegischen Medien bisher unbekannte Bilder des Attentäters, die unmittelbar nach seiner Festnahme am 22. Juli auf der Insel Utøya aufgenommen wurden, öffentlich gemacht. Damals hatte Breivik als Polizist verkleidet 69 fast durchweg jugendliche Teilnehmer eines sozialdemokratischen Sommerlagers kaltblütig ermordet. Nur kurz zuvor starben in Oslo acht Menschen durch eine von ihm im Regierungsviertel platzierte Bombe.

Der Attentäter hatte in einem gleichzeitig per Mail verbreiteten „Manifest“ immer wieder betont, dass ihm extrem stark an möglichst großer öffentlicher Aufmerksamkeit für seine Tat und seinen Hass auf den Islam als Motiv gelegen sei. Die Haftanstalt Ila und Breiviks Anwälte verkündeten in der letzten Woche, dass der Attentäter mit einem großen ausländischen TV-Sender ein Interview noch vor Beginn des Prozesses am 16. April vereinbart habe – das ist nach norwegischem Recht möglich.

Die Hinterbliebenen der Opfer sind gegen die mediale Aufmerksamkeit

Zu den Medienaktivitäten erklärte der Sprecher einer der Hinterbliebenen-Gruppen, Trond Blattmann: „Wir haben schon früh erklärt, dass wir dagegen sind“. Auch Blattmanns 17-jähriger Sohn Trojus starb auf Utøya.

Im November erklärten Rechtspsychiater den Massenmörder für nicht zurechnungsfähig. Zu Prozessbeginn soll dazu ein zweites Gutachten vorgelegt werden.