Kostenloser Reiserücktritt bei Vulkanausbruch

München – Ein Vulkanausbruch kann ein Grund sein, von einer Reise zurückzutreten und das Geld dafür wiederzubekommen. Eine solche Naturkatastrophe gilt als höhere Gewalt. Wenn die Durchführung der Reise durch die Folgen des Ausbruchs gefährdet ist, darf der Urlauber den Vertrag kündigen.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 133 C 21869/15). Der Veranstalter muss den Reisepreis zurückzahlen. Über das Urteil aus dem vergangenen Jahr berichtet die Zeitschrift «Reiserecht aktuell» (Ausgabe 5/2019).

Vulkanausbruch in Costa Rica

In dem verhandelten Fall ging es um eine Mietwagenrundreise durch Costa Rica aus dem Jahr 2015. Der Kläger und seine Frau hatten rund 5700 Euro bezahlt. Kurz vor Abreise brach der Vulkan Turrialba aus, der rund 80 Kilometer von der Hauptstadt San José entfernt liegt. Dort sollten die Menschen ihre Augen vor der Asche schützen.

Die Zufahrt zu einem Nationalpark, der auf der Reiseroute lag, wurde gesperrt. Es gab Medienberichte, das Auswärtige Amt wies auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hin.

Der Kläger kündigte daraufhin die Reise und verlangte den Reisepreis zurück. Der Mann erklärte, seine Frau habe eine Bronchialerkrankung, zudem sei mit weiteren Ausbrüchen zu rechnen – und der Vulkan mit dem Nationalpark sei der Höhepunkt der Reise.

Veranstalter verwies auf allgemeine Gefahr

Das Reiseunternehmen zahlte jedoch nur einen Teil des Geldes zurück. Die Durchführung der Reise sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Und die Gefahr des Vulkanausbruchs sei in einem Land wie Costa Rica auch nicht unvorhersehbar gewesen. Die Urlauber hätten mit Blick auf die Gefahren vielmehr «sehenden Auges» ihre Reise gebucht.

Das Gericht widersprach dieser Argumentation. Der Vulkanausbruch sei ein Fall von höherer Gewalt, da er unerwartet aufgetreten sei. Dass es in Costa Rica allgemein aktive Vulkan gebe, spiele dabei keine Rolle.

Zum Zeitpunkt zwischen Buchung und Reiseantritt sei die Ausbruchswahrscheinlichkeit tatsächlich eher gering gewesen. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass seine persönliche Reise gefährdet war.


(dpa/tmn)

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