Kita-Platz muss gewünschten Betreuungszeiten entsprechen

Aachen – Kinder haben Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet. Auf ein entsprechendes
Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (Az.: 8 L 700/18) weist der Verbraucherzentrale Bundesverband hin.

Im verhandelten Fall benötigten Eltern wegen ihrer Arbeitszeiten 45 Stunden Betreuung pro Woche, konkret werktags von 8.00 bis 17.00 Uhr. Von der Stadt Aachen war für das einjährige Kind aber eine Betreuung von 7.30 bis 16.30 Uhr zur Verfügung gestellt worden – zwar im Umfang wie gewünscht, aber zu etwas anderen Uhrzeiten.

Ein- bis dreijährige Kinder haben einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, begründete das Gericht die Entscheidung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dafür sorgen, dass es ausreichend Plätze gibt. In diesem Fall durfte die Stadt Aachen auch nicht an eine Tagesmutter verweisen, weil sie nicht nachgewiesen hatte, dass die Kapazitäten in Kitas erschöpft wären.


(dpa/tmn)

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