Karlsruhe verlangt Möglichkeit für drittes Geschlecht
Karlsruhe – Neben männlich und weiblich muss künftig ein dritter Geschlechtseintrag im Geburtenregister möglich sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Ersten Senats.
Alternativ könnte der Gesetzgeber ganz auf einen Geschlechtseintrag verzichten. Personen, die sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen, würden in ihren Grundrechten verletzt, wenn sie das
Personenstandrecht zwinge, das Geschlecht zu registrieren – aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulasse. Die als Frau geführte Klägerin möchte als «inter/divers» in das Geburtenregister eingetragen werden. Das
Bundesverfassungsgericht setzt dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2018 für eine verfassungsgemäße Neuregelung. (1BvR 2019/16)
Die Beschwerdeführerin, die sich selbst Vanja nennt, hatte erfolglos bis zum
Bundesgerichtshof geklagt. Vanja ist intersexuell, also zwischen den Geschlechtern geboren. Sie verfügt über einen atypischen Chromosomensatz. Nach Schätzungen gibt es rund 80 000 intersexuelle Menschen in Deutschland. Seit 2013 besteht die gesetzliche Möglichkeit, die
Eintragung im Geburtenregister offen zu lassen, wenn das Geschlecht eines Neugeborenen nicht eindeutig ist.
Der
Deutsche Ethikrat hatte empfohlen, neben männlich und weiblich die Geschlechtseintragung «anderes» zuzulassen. Zu der jetzt entschiedenen Verfassungsbeschwerde hatten nach Angaben des Gerichts unter anderem die Bundesärztekammer, die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, die Kirchen, die Bundesvereinigung Trans* und die Landesregierung des Freistaats Thüringen Stellung genommen. Sie sprachen sich überwiegend für eine dritte Eintragungsmöglichkeit aus.
Die
Verfassungsrichter sehen in der bestehenden Regelung Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes) und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Artikel 3 des Grundgesetzes).
(dpa)