Fluggastrechte-Firma darf nicht mit «Kostenlosigkeit» werben

Frankfurt/Main – Unternehmen dürfen nicht damit werben, kostenlose Dienstleistungen anzubieten, wenn Verbraucher am Ende doch etwas bezahlen müssen. Der Hinweis «Kein Kostenrisiko – die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten» auf der Webseite eines Fluggastrechteportals ist irreführend. Denn Kunden müssen eine Servicegebühr zahlen.

Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3-12 O 8/19) auf Antrag der Wettbewerbszentrale. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Wettbewerbszentrale hatte das Portal zur Geltendmachung von Fluggastrechten bereits im vergangenen Jahr abgemahnt. Das Portal bietet Flugreisenden im Falle von Verspätungen oder Ausfällen an, deren Rechte gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Verbraucher bekommen aber bei erfolgreicher Durchsetzung ihrer Ansprüche nur einen Teil der ausgezahlten Entschädigung – nämlich den Differenzbetrag, der nach Abzug eines Eigenanteils für das Portal verblieb.

Im Mai 2019 hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung des Portals mit dem Hinweis «risikofrei und kostenlos» als irreführend beanstandet. Der Portalbetreiber verpflichtete sich, auf den Hinweis der «Kostenlosigkeit» der Dienstleistung zu verzichten. Auf der Homepage fand sich stattdessen der Hinweis: «Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)». Das Landgericht befand dies als irreführend. Die Wettbewerbszentrale forderte den Portalbetreiber auf, die Werbung zu ändern.


(dpa/tmn)

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