Angehörige können Pflegezeiten kombinieren

Bonn – Berufstätige haben verschiedene Möglichkeiten, für die Pflege eines nahen Angehörigen ganz oder teilweise aus dem Job auszusteigen. Es gibt zum Beispiel die Pflegezeit, bei der die Arbeit bis zu sechs Monate ganz ruhen darf.

Ebenfalls möglich ist die Familienpflegezeit für weniger Arbeitsstunden oder die Begleitung in der letzten Lebensphase für maximal drei Monate. Die verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten lassen sich auch kombinieren, erklärt die Deutsche Rheuma-Liga in ihrer Zeitschrift «Mobil» (Ausgabe 2/2019).

Allerdings gibt es einige Regeln zu beachten. So müssen die jeweiligen Betreuungszeiten zum Beispiel nahtlos ineinander übergehen. Auch gelten teils andere, längere Fristen für die Ankündigung der Pflegezeiten dem Arbeitgeber gegenüber. Und es gibt eine Höchstdauer: Länger als zwei Jahre dürfen auch die kombinierten Freistellungsmöglichkeiten nicht dauern.

Manche Pflegezeiten gibt es zudem nur, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Größe hat. Für das Recht auf Pflegezeit müssen es zum Beispiel mindestens 16 Mitarbeiter sein.


(dpa/tmn)

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