EuGH stärkt Kundenrechte beim Onlinekauf von Matratzen

Luxemburg – Im Internet gekaufte Matratzen dürfen nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückgegeben werden, obwohl ihre Schutzfolie schon entfernt worden ist.

Ähnlich wie bei Kleidungsstücken könne der Verkäufer die Matratze reinigen oder desinfizieren und wieder verkaufen, erklärten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-681/17). Hygiene- und Gesundheitserfordernisse würden dadurch nicht eingeschränkt.

Die Klage eines Käufers in Deutschland

Hintergrund war ein Fall aus Deutschland. Ein Mann hatte eine Matratze gekauft und wollte sie kurz darauf wieder zurückgeben. Weil er die Schutzfolie entfernt hatte, weigerte sich der Online-Shop, sie zurückzunehmen. Dagegen klagte der Käufer und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten von knapp 1200 Euro. Der Bundesgerichtshof hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen.

Die obersten EU-Richter befanden nun weiter, dass selbst bei direktem Kontakt einer Matratze mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden könne, dass der Unternehmer die Ware mit einer Reinigung oder Desinfektion für Dritte wiederverwendbar machen könne. Ein und dieselbe Matratze werde nämlich auch von aufeinanderfolgenden Hotelgästen verwendet, zudem gebe es einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Welche Rechte haben Kunden generell bei Online-Käufen?

In der Regel gilt bei Online-Käufen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt: Kunden können die Ware innerhalb dieser Zeit zurückschicken und bekommen ihr Geld wieder, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Begründen müssen Verbraucher das nicht.

Nach Ablauf der Frist gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, solange die Ware keine Mängel hat. Manche Online-Shops gewähren Kunden aber freiwillig eine längere Rückgabe – teils unter bestimmten Voraussetzungen.

Wann ist das Widerrufsrecht bei Online-Käufen eingeschränkt?

Bei bestimmten Waren kann das Widerrufsrecht aber eingeschränkt oder komplett ausgeschlossen werden, zum Beispiel bei personalisierten Waren, etwa Maßanzügen oder mit Namen bestickte Kleidung. Kunden dürfen die Ware dann nicht einfach zurückschicken. Denn diese Ware können die Händler meist nicht mehr an andere Kunden weiterverkaufen. Angaben dazu finden Kunden in den Geschäftsbedingungen.

Auch sogenannte Hygieneartikel dürfen nicht einfach ausgepackt, anprobiert und bei Nichtgefallen zurückgeschickt werden. Denn auch hier gelten andere Regeln für den Widerruf. Was genau zu den Hygieneartikeln zählt, ist aber nicht überall gleich. Beispiele sind Bikinis oder Unterwäsche.


(dpa)

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