«24-Stunden-Betreuung» bei Pflege nicht wörtlich verstehen

Berlin – Auch wenn es so klingt: Bei Angeboten einer «24-Stunden-Betreuung» zu Hause kann die Pflegekraft nicht rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Es gilt das Arbeitszeitgesetz, erklärt die Verbraucherzentrale Berlin.

Somit sei ein Arbeitstag in der Regel nach maximal zehn Stunden zuzüglich Pause vorbei, auch wenn die Pflegekraft mit im Haus wohnt. Wer tatsächlich auf 24 Stunden Betreuung Wert legt, muss für die Ruhe- und Pausenzeiten der Pflegekraft genügend Ersatz einplanen.

Generell gilt den Verbraucherschützern zufolge außerdem: Eine Pflegekraft darf höchstens 48 Wochenstunden leisten, Sonn- und Feiertage sind prinzipiell erstmal arbeitsfrei. Bei der Auswahl der betreuenden Personen ist darauf zu achten, dass sie eine anerkannte pflegefachliche Ausbildung nachweisen. Sonst dürften sie zwar zum Beispiel hauswirtschaftliche Tätigkeiten erledigen, aber etwa keine Medikamente verabreichen. Welche Aufgaben die Kraft übernimmt, sollte man im Vertrag festhalten.


(dpa/tmn)

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