Leiblicher Vater von Kuckuckskind hat Umgangsrecht

Brandenburg – Auch wenn er als Fehltritt der Ehefrau nur als «Störenfried» unter den Eheleuten gilt – der leibliche Vater kann ein Umgangsrecht mit seinem einjährigen Kind haben. Allerdings muss es dem Wohl des Kindes dienen.

Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 13 WF 303/17) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte ein leiblicher Vater Umgang mit seinem einjährigen Kind beantragt. Die verheiratete Mutter lehnte dies ab, weil ihr Mann und damit der rechtliche Vater das Kind wie sein eigenes betreue und versorge. Er habe ihr den Ehebruch verziehen und würde durch den regelmäßigen Kontakt immer nur an den Fehltritt erinnert werden.

Es diene aber der Entwicklung des Kindes, wenn Kontakt zu der außerhalb der sozialen Familie stehendenden Person möglich sei, urteilte das Gericht. So bekäme es Klarheit über die Familienverhältnisse und auch über Fragen, die die eigene Herkunft betreffen. Insgesamt überwögen die Vorteile die Nachteile. Ansonsten könne ein leiblicher Vater generell als «Störenfried» der behüteten rechtlichen Familie angesehen werden, so das Urteil des Gerichts.


(dpa/tmn)

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