Was droht, wenn Ware ungewollt im Kinderwagen mitgeht?

Berlin – Manche Frage traut man kaum zu stellen – nicht einmal dem Partner, und auch nicht einem Arzt oder Anwalt. Das Thema ist unangenehm, der Einblick in die persönlichen Lebensumstände könnte peinlich und tief werden, vielleicht drohen sogar rechtliche Konsequenzen.

Doch wie gut, dass einen Freund gerade ganz genau dasselbe Problem beschäftigt. Fragen wir also doch mal für ihn…

Die Frage heute: Mein Freund hat neulich nach dem Bezahlen im Kinderwagen Waren gefunden, die sein kleines Kind unbewusst aus dem Regal geholt haben muss. Was droht den beiden?

Die Antwort: «Den Eltern droht strafrechtlich nichts, wenn ihre Kinder unbezahlte Ware mitnehmen. Die Erziehungsberechtigen haben den Gegenstand ja nicht entwendet», erklärt Rechtsanwalt Gregor Samimi vom Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Kindern droht nur dann eine Strafe, wenn sie 14 Jahre alt und damit strafmündig sind. «Auch bei jüngeren Kindern wird die Polizei der Anzeige des Ladeninhabers zunächst nachgehen, dann aber das Verfahren in der Regel einstellen», erklärt Samimi.

Dazu stellt sich die Frage, was der Freund nun mit der stibitzten Ware machen soll. «Eltern müssen die Ware herausgeben und dürfen sie nicht einfach behalten. Das gilt auch, wenn die Alarmanlage in einem Geschäft versagt hat», sagt Samimi. Denn grundsätzlich haben Geschädigte wie der Laden einen Herausgabeanspruch.

Ist die Rückgabe nicht mehr möglich – etwa weil Kekse aufgegessen wurden – dürfte der Ladenbesitzer leer ausgehen. Möglicherweise könnte aber die Haftpflichtversicherung einspringen, so der Fachanwalt für Strafrecht. Voraussetzung: Die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt und ihre Police schließt auch delikt-unfähige Kinder mit ein – also Nachwuchs unter sieben Jahren.

Wird ein Kind häufiger beim Klauen erwischt, informiert die Polizei über eine Kontrollmitteilung das Jugendamt. «Das schaltet sich ein und unterstützt die Familie bei der Aufarbeitung möglicher Missstände», sagt Samimi.


(dpa/tmn)

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