Wann Reisekosten abgesetzt werden können

Münster – An den Kosten für die Fahrt zur Arbeit können Steuerzahler das Finanzamt beteiligen. Wie viel anerkannt wird, ist abhängig davon, wohin der Arbeitnehmer fährt.

Alle Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, in der Regel ist das der Betriebssitz, können über die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das heißt: Anerkannt werden 0,30 Euro pro Kilometer für eine Wegstrecke. Alle Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten können komplett – das heißt für die ganze Strecke – mit der Kilometerpauschale abgerechnet werden.

Was als erste Tätigkeitsstätte gilt, ist dabei immer wieder umstritten. Nach einem neuen Urteil des
Finanzgerichts Münster gilt eine Baustelle auch dann nicht zwingend als erste Tätigkeitsstätte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahren andauert (Az.: 1 K 447/16 E).

In dem verhandelten Fall war ein angestellter Elektromonteur seit mindestens 2010 ununterbrochen auf einer Baustelle eingesetzt worden. Die Auftraggeberin hatte dabei jeweils befristete Aufträge an die Arbeitgeberin von längstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Kläger auf der Baustelle eingesetzt.

Der Monteur machte für das Streitjahr 2014 Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale. Begründung: Die Baustelle sei nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte des Klägers geworden.

Dies sah das Finanzgericht anders: Der Kläger habe im Streitjahr keine erste Tätigkeitsstätte gehabt, so dass er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen könne. Zwar sei der Monteur rückwirkend insgesamt mehr als 48 Monate an dem Einsatzort tätig gewesen. Allerdings seien die Aufträge seiner Arbeitgeberin immer befristet gewesen. Dementsprechend habe der Kläger seine Wohnsituation nicht entsprechend ausrichten können.


(dpa/tmn)

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