Versicherte muss Transport der Eigenblutspende bezahlen

Darmstadt – Ein Patient entscheidet sich aus Zeit- und Kostengründen für eine wohnortnahe Blutentnahme. Dann muss er den Transport der Eigenblutspende selbst bezahlen.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur, wenn die Eigenblutspende in Nähe des Wohnorts medizinisch notwendig ist. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (AZ: L 1 KR 240/18), über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im verhandelten Fall wurde eine junge Frau, die eine angeborene Hüftfehlstellung hat, mehrfach in einer Spezialklinik operiert. Die Klinik empfahl ihr eine Eigenblutspende. Die Patientin ließ sich das Blut nahe des Heimatortes im Universitätsklinikum in Gießen entnehmen. Für den fachgerechten Transport nach Dortmund erstattete die Krankenkasse die Kosten von rund 200 Euro – mit dem Hinweis, es sei eine «Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch auf künftige Fälle». Ein Jahr später beantragte die damals 16-Jährige erneut die Kostenübernahme des Transports. Die Krankenkasse erstattete sie diesmal nicht – mit der Begründung, die Blutspende hätte auch direkt in Dortmund erfolgen können. Die Mutter argumentierte, dass ihre Tochter dafür zwei Schultage versäumt hätte, zudem wären rund 200 Euro Fahrtkosten angefallen.

Die Richter gaben der Krankenkasse Recht. Die Schülerin hätte an schulfreien Samstagen zur Blutspende nach Dortmund fahren können. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe nur, wenn die operierenden Ärzte die Blutentnahme an einem anderen Ort als dem der Operation aus medizinischen Gründen für notwendig erachteten. Das war hier nicht der Fall. Eine wohnortnahe Blutabnahme nur aus Bequemlichkeit rechtfertige keine Kostenübernahme, genauso wenig wie Fahrtkosten.


(dpa/tmn)

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