Grundsätzlich gilt bei einer Kündigung, dass ein Vertrag einseitig aufgelöst wird. Dabei ist es für die Kündigung selbst unerheblich, ob es sich um einen Arbeitsvertrag, einen Handyvertrag, einen Mietvertrag oder einen Kaufvertrag handelt. Die Kündigungsfristen jedoch sind in allen Fällen unterschiedlich und müssen trotzdem eingehalten werden. Die Kündigung selbst muss auch in der entsprechenden Form vorgebracht werden.
Es kommt auf den Vertrag an, wie lange die Kündigungsfrist ist
Die Kündigungsfrist von einem Handyvertrag beispielsweise kann sich von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich gestalten. In der Regel scheint man aber mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit seine Kündigung einreichen zu müssen. Auch bei einem Mietvertrag einer Wohnung hat man als Mieter eine drei monatige Kündigungsfrist, als Vermieter hingegen muss man darauf achten, wie lange der Mieter bereits die Wohnung angemietet hat. Ausgehend von wiederum drei Monaten verlängert sich die Frist um drei Monate nach dem fünften Jahr und nochmals nach dem achten Jahr, im Ganzen also für langjährigen Mieter auf neun Monate.
Im Arbeitsrecht spielt die Kündigungsfrist ebenfalls eine wichtige Rolle. Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, so wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch für die Berechnung der Kündigungsfrist interessant. Ist man seit zwei Jahren beschäftigt, so hat man einen Monat Zeit, nach fünf Jahren sind es bereits zwei Monate, acht Jahre sind gleichbedeutend mit einer Frist von drei Monaten. Diese Auflistung erstreckt sich bis zu einer Betriebszugehörigkeit von zwanzig Jahren, bei der die Frist auf sieben Monate ansteigt.
Jeder Vertrag hat unterschiedliche Zeiträume, um ihn zu kündigen
Die hier für das Arbeitsrecht genannten Zeiten gelten übrigens jeweils zum Ende des Kalendermonats und die Zeiten vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres fallen dabei nicht ins Gewicht. Für die verschiedenen Kündigungsfristen gibt es auch etliche, rechtliche Grundlagen. So greift beim Mietrecht der Paragraph 573c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), beim Arbeitsrecht § 622 BGB, wenn nicht andere Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. (riw)
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