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Erwerbsunfähigkeitsrente – Voraussetzungen und Berechnung der Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde zwar schon Ende 2000 durch die so genannte Erwerbsminderungsrente ersetzt, dabei handelt es sich jedoch größtenteils nur um Wortspielereien denn eines bleibt in jedem Fall gleich: Wer einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente stellt, muss zuvor einige Voraussetzungen erfüllen und sollte auch über die Berechnung informiert sein.
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente haben diejenigen Arbeitnehmer, deren Leistungsvermögen  so erschöpft ist, dass sie täglich nicht länger als drei Stunden arbeiten können und somit in der Erwerbsunfähigkeitsrente einen Hinzuverdienst sehen müssen, der einen ausreichenden Lebensstandard sichert. Wer nach dem 31.12.2000 von Arzt ein Zeugnis über Berufsunfähigkeit erhalten hat, bezieht laut Rechtsprechung Erwerbsminderungsrente, vor dieser Frist in die Erwerbsunfähigkeit Gerutschte erhalten Hinzuverdinetse nach altem Recht. Der Unterschied besteht im Prinzip nur darin, dass laut neuer Regelung die beiden Varianten dieser Rente zusammengenommen werden.

Volle und teilweise Erwerbsminderung


Bei einem Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist immer der Grad der Erwerbsunfähigkeit ausschlaggebend, hinzu kommen Warte- und Einzahlzeiten sowie die Untergliederung der verschiedenen Berufsgruppen.

Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente


Beim beantragen der Erwerbsunfähigkeitsrente direkt bei der Rentenversicherung werden all diese Aspekte berücksichtigt. Aus ihnen erfolgt dann die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente und die Feststellung der teilweisen oder ganzen Erwerbsminderung. Die Beträge der staatlichen Rente fallen aber nicht ganz so hoch aus, darum sollte man – wie im Falle der gesetzlichen Altersrente auch – Risiken auch privat absichern. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Zweifel dabei helfen, den bisherigen Lebensstandard zu halten. (riw)
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Kommentare (4)
  1. Hans Steubing schreibt:
    7. November 2009, 08:56 Uhr

    Kann eine Erwerbsminderungsrente bei 50%Schwerbehinderung mit 63 Jahren
    zur Altersrente umgewandelt werden ?
    Für Ihre Antwort vielen Dank
    Hans Steubing

  2. Liane schreibt:
    3. Februar 2010, 16:44 Uhr

    Hallo
    Ich bin 50 Jahre alt.
    Meine Hoffnungen sind total zerstört.Ich war heute bei der RV.
    Ich habe so viel gekämpft.Alles nichts genutzt.
    Ich habe zwei verschiedene Arten Rheuma, Osteoporose,Fibromyalgie,Arthrose in Wirbelsäule und das Herz fängt laut HA jetzt auch schon an. Muß täglich 19 Tabletten nehmen und werde einmal in der Woche gespritzt.Die Schmerzen sind aber trotzdem da.
    Als ich noch von meinem Arbeitgeber mein Krankengeld bekam mußte ich trotzdem schon zum Sachbearbeiter der Krankenkasse.
    Er drohte mir, dass ich den Rehaantrag unterschreiben müsse, sonst würde ich kein Krankengeld bekommen.Ich unterschrieb natürlich. Darf er mir so drohen und darf er das schon zu diesem Zeitpunkt?
    Dann sagte er wörtlich: “Sie brauche net zu denke, daß sie in ihrem Alter schon die Rente kriegen.”
    Im Sept. letzten Jahres wollten die mir auch kein KG mehr geben, obwohl es mir bis mai diesen Jahres zusteht.Da ist meine Freundin hin und fragte sehr forsch, auf welcher gesetzlche Gundlage das basieren würde. Sehr schnell hatte ih dann schriftlich, dass ich bis Mai diesen Jahres KG bekomme.
    Das ist doch alles Willkür, oder?
    Fazit ist, aus der Reha bin ich als AU entlasse worden, EU wurde abgelehnt und Widerspruch läuft, der sehr wahrscheinlich auch abgelehnt wird.
    Mir fehlen für die letzten fünf Jahre noch ein paar Monate. Das hat der Mann von der KK gewußt. Ich bin total verzweifelt, denn ab Mai bekomme ih überhaupt kein Geld mehr. Ich bin körperlich und psychisch ein Wrack geworden.
    Weiß von Euch jemand, ob es noch eine Möglichkeit git meine EU Rente doch noch zu bekommen?
    Wenn ich mein Krankengeld dazu rechne, wären die fehlenden Monate bis März voll.
    Mir wurde von der RV gesagt, ich könnte noch so viele Anträge stellen, wie ich will. Es zählt immer das Datum der Feststellung meiner Erwerbsunfähigkeit.
    In den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben.

    Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, z.B. zu Gunsten von behinderten Menschen und Versicherten, die durch einen Arbeitsunfall erwerbsgemindert wurden.

    Ich weiß allerdings nicht, wie hoch der Grad der Behinderung sein muß. Auf jeden Fall ist das meine letzte Hoffnung.
    DAS HATTE ICH GESTERN GESCHRIEBEN
    Die RV sagte mir, dass das nur für Schwerbehinderte zählen würde, die einige Jahre in einer Behindertenwekstatt arbeiten würden (das steht aber nirgens) und man brauch 50%.
    Ich habe 50% schon seit Jahren
    und mein Verschlechterungsantrag läuft auch noch.
    Ich versteh das nicht.
    Wo ist da der große Unterschied.
    Meine Rente ist ja auf Grund Krankheiten durch.
    Aber mir fehlen für die die letzten fünf Jahre einige Monate.
    Das ist mein Problem.
    Deswegen suche ich nach Formfehlern oder Sonderregelungen.

    Bitte helft mir

  3. Bernd Herbert schreibt:
    10. Februar 2010, 21:03 Uhr

    Hallo liebe Liane,

    ich habe versucht für Dein Problem bei Maklerkollegen die alle durchweg mehr Hirn und Erfahrung haben als ich ene Lösung zu finden, aber Fehlanzeige. Das ist ein eigenes Schlachtfeld mit unsichtbaren Gegnern und Regeln.
    Probier es beim VDK.
    Die beim VDK haben doch ständig damit zu tun.
    Falls mir oder einem Kollegen von mir etwas einfällt, werde ich mich wieder melden.
    Viel Glück beim VDK. Meine Kollegen und Ich drück Dir die Daumen.
    Bernd

  4. viola dressler schreibt:
    14. April 2010, 23:15 Uhr

    hallo Liane,

    LEIDER WEISS ICH NICHT OB ICH HIER AN DER RICHTIGEN STELLE GELANDET BIN; ABER ICH FRAGE NACH;

    ICH WEISS DAS DIE ERWERBSUNFÄHIGKEITSRENTE NUN JA SCHON SEIT 2000 NICHT MEHR GIBT;ABER GIBT ES IN EINEN FALL WIE MICH TROTZDEM NOCH EIN ANSPRUCH VIELLEICHT AUF ERWERBSMINDERUNGSRENTE ODER ETWAS ÄHNLICHES ?

    ICH HABE NACH DER BEENDIGUNG DER SCHULE 1993 EIN BERUFSVORBEREITENDES JAHR GEMACHT
    DANACH BIS 1995 eine AUSBILDUNG BEGONNEN DIE ICH AUS
    GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN NICHT BEENDEN KONNTE
    UND1.9.96-8.6.98 habe ICH NOCH MAL EINE AUSBILDUNG
    ALS SCHNEIDERIN GEMACHT UND AUCH ABESCHLOSSEN
    UND DANNACH NICHT GEARBEITET UND SOMIT KEINE
    PFLICHTBEITRÄGE GEZAHLT;ICH HABE 1999,2001,2003,2005,und 2007
    meine kinder bekommen,
    bin aber unter ANDEREN IN NEUROLOGISCHER BEHANDLUNG ;WEGEN EINEN ANFALLSLEIDEN UND MUSS MEDIKAMENTE NEHMEN UND PYCHOLOGISCHER BEHANDLUNG UND MACHE AUCH ZUSATZLICH EINE TERAPHIE; ICH HABE EINEN SCHWERBEHINDERUNG VON 60%:
    UND MEINE ÄRZTE MEINTEN ICH SOLLTE BEI DER RENTENKASSE EINEN ANTRAG AUF ERWEBSUNFÄHIKEIT STELLEN ;:DA SIE DER MEINUNG SIND DAS ICH NICHT MINDESTENS 3 h DEM ARBEITSMARKT ZUR VERFÜGUNG STEHEN KANN;
    ABER DA ICH NOCH NICHT GEARBEITET HAB GEHT DAS KAUM ODER ? WAS HABE ICH FÜR MÖGLICHKEITEN ?

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Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde zwar schon Ende 2000 durch die so genannte Erwerbsminderungsrente ersetzt, dabei handelt es sich jedoch größtenteils nur um Wortspielereien denn eines bleibt in jedem Fall gleich: Wer einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente stellt, muss zuvor einige Voraussetzungen erfüllen und sollte auch über die Berechnung informiert sein.
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