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9. März 2010, 17:08 Uhr
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Karlsruhe

Sicherheitsverwahrung bei Jugendstrafen bestätigt

Das seit Sommer 2008 geltende Gesetz zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Das entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Bei hochgefährlichen Straftätern müsse der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht nachkommen, hiess es zur Begründung.
Auch nach Verbüssung einer Jugendstrafe kann in besonders schweren Fällen eine anschliessende Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit dem heutigen Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom Juni 2009, demzufolge ein 32-Jähriger, der eine zehnjährige Jugendstrafe verbüsst hatte, weiter in Haft bleiben soll, da er als hochgefährlich einzustufen sei.

BGH: Sicherungsverwahrung verstösst nicht gegen Verfassung

In derartigen Fällen müsse der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht nachkommen, entschieden die Richter. Daher sei die Entscheidung zulasten der Straftäter zulässig. Einen Konflikt mit der Verfassung konnte das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen. Auch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg floss nicht in die Überlegungen der Richter ein. Im Dezember 2009 hatte die europäische Instanz geurteilt, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen würden. (fgr / dpa)
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Das seit Sommer 2008 geltende Gesetz zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Das entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Bei hochgefährlichen Straftätern müsse der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht nachkommen, hiess es zur Begründung.
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