Schon bei Kleinstschäden: Wegfahren ist Fahrerflucht

Koblenz – Wer beim Ausparken mit seinem Wagen ein anderes Auto beschädigt und einfach weiterfährt, begeht Fahrerflucht. Bereits kleinste Schäden mit geringem Streitwert zählen als Unfall, erläutert die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Doch nicht jede Berührung ist gleich ein Problem, etwa wenn die Stoßstangen leicht aneinanderstoßen. Liegt kein Schaden vor, dürften Fahrer den Ort verlassen. Was die Experten aber zu bedenken geben: Oft seien Schäden nicht klar zu erkennen.

Sind Personen oder andere Fahrzeuge zu Schaden gekommen, ist Wegfahren keine Option. Vorher muss man sich mit anderen Beteiligten austauschen oder die Polizei rufen. Das gilt ebenso bei Parkremplern, wo der Besitzer des anderen Autos oft nicht anwesend ist: In diesem Fall genügt es rein rechtlich gesehen nicht, eine Notiz hinter die Windschutzscheibe zu klemmen. Man muss die Polizei rufen und den Unfall aufnehmen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Fahrerflucht kann schon bei geringem Sachschaden zu einer Geldstrafe, Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg oder Fahrverbot führen. Hat es stärker gekracht, ist der Entzug der Fahrerlaubnis möglich – und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Zudem könne der Kfz-Versicherer Leistungen kürzen oder verweigern.

Gut zu wissen: Wen das schlechte Gewissen plagt, der sollte rasch handeln. Melden Autofahrer sich binnen 24 Stunden freiwillig, wird die Strafe unter Umständen abgemildert oder gar erlassen, erklären die Experten. Das gelte aber nur für Unfälle im ruhenden Verkehr und mit geringem Sachschaden.


(dpa/tmn)

(dpa)