Schiedsgericht kann nicht über Pflichtteil entscheiden

München – Erblasser können in ihrem Testament bestimmen, dass Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses durch ein Schiedsgericht für alle Erben bindend geklärt werden sollen. Allerdings gibt es hier Grenzen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt.

Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten sind laut der Entscheidung von der Schiedsgerichtsbarkeit des Erblassers ausgeschlossen (Az.: 18 U 1202/17), erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem verhandelten Fall enterbte der Erblasser seine Ehefrau und alle seine Kinder außer einem. Das setzte er zum Alleinerben ein. Er bestimmte in seinem Testament außerdem, dass alle das Testament betreffenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Auseinandersetzungen über die Nachlassbewertung und über die Höhe etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof der Deutschen Notare (SDH) zu verhandeln seien. Die Enterbten klagten gleichwohl vor einem ordentlichen Gericht ihren Pflichtteil ein.

Das OLG München gab ihnen Recht: Mit der Anordnung einer solchen Schiedsgerichtsklausel überschreitet der Erblasser die Grenzen seiner Testierfreiheit. Das Pflichtteilsrecht ist eine durch die Verfassung garantierte Mindestteilhabe am Vermögen des Verstorbenen. Damit kann der Erblasser Pflichtteilsrechte nicht entziehen. Diese Unentziehbarkeit des Pflichtteils besagt auch, dass dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt ist. Auch den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten kann er den Pflichtteilsberechtigten nicht nehmen.


(dpa/tmn)

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