Rückgaberecht auf Messen vom Aussehen des Standes abhängig

Luxemburg – Verbraucher haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Käufen an Messeständen unter Umständen ein Widerrufsrecht. Dabei komme es auf das Erscheinungsbild des Messestandes an, urteilten die Luxemburger Richter.

Konkret geht es um den Fall eines Ausstellers (Rechtssache C-485/17), der auf der Messe «Grüne Woche» in Berlin einen Dampfstaubsauger für 1600 Euro an einen Kunden verkauft hatte, ohne ihn über ein
Widerrufsrecht zu belehren.

Nach geltendem EU-Recht können Verbraucher in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen von einem Kauf zurücktreten, wenn sie die Ware oder Dienstleistung online oder außerhalb eines Geschäfts gekauft haben. Wenn der Verkauf jedoch in einem Geschäft stattfand, gilt dieses Widerrufsrecht nicht. Viele Geschäfte akzeptieren aber freiwillig den Umtausch oder die Rückgabe von Waren innerhalb einer bestimmten Zeit.

In
dem Fall galt es nun zu klären, ob Messestände als Geschäftsräume gelten können. Aus Sicht des obersten EU-Gerichts ist dies der Fall, wenn sich ein Messestand «in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird». Es kommt also darauf an, ob für den Kunden klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Verkaufsstand handelt.


(dpa)

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