Preiserhöhungen bei Internet & Co parieren

Potsdam – Der Handy- oder Festnetz-Vertrag läuft schon eine Weile und der Tarif passt gut zum eigenen Nutzungsverhalten. Doch plötzlich will der Anbieter mehr Geld für die gleiche Leistung. Darf er das? Es kommt darauf an, was im Vertrag steht.

Klar ist: Der Anbieter kann nicht einfach einseitig den Preis erhöhen. «Grundsätzlich muss ein Vertragspartner Verabredungen einhalten – also ein Produkt zu einem vereinbarten Preis liefern», sagt Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Will der Anbieter etwas am Vertrag ändern, bedarf es der Zustimmung des Kunden. «Denn einseitige Vertragsänderungen sind nicht tragbar», erklärt Scherer. Um dem zu entgehen, können Anbieter bei langfristigen Handy- oder Internetverträgen eine Preisänderungsklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. «Nur wenn die Möglichkeit zur Preisänderung vertraglich vereinbart wurde, ist sie zulässig», so die Verbraucherschützerin.

Dürfen Anbieter die Preisänderungsklausel frei bestimmen?

Nein, dafür gibt es hohe Anforderungen. Die Klausel muss
transparent und die Erhöhung für den Kunden nachvollziehbar sein. «Zudem darf die Preisänderung nicht dazu führen, dass die Gewinnmarge dadurch erhöht wird», sagt Scherer. Und die Klausel muss auch mögliche Kostensenkungen mit einschließen – und diese an Kunden weitergeben.

«Legitim ist eine Erhöhung nur, wenn der Anbieter einen klaren Grund nennt – typische Argumente von Kabelanbietern sind etwa gestiegene Energiekosten oder die Investition in den Netzausbau», erklärt Alexander Kuch vom Telekommunikationsportal «Teltarif.de».

Wie muss der Anbieter die Erhöhung mitteilen?

Der Anbieter muss Verbrauchern seine Absicht sowie die weiteren Optionen
klar und verständlich vermitteln. Es reicht nicht aus, wenn er sein Vorhaben online in den Kundenbereich einstellt und den Kunden per E-Mail informiert, dass er dort Neuigkeiten findet. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az.: 6 U 110/17). Vielmehr muss der Anbieter Preiserhöhungen so mitteilen, dass der Kunde zwingend davon Kenntnis bekommt.

Eine Erhöhung ist weder nach freiem Belieben noch von heute auf morgen möglich. «Anbieter müssen die Erhöhung mit einer angemessenen Frist ankündigen – zum Beispiel sechs Wochen», sagt Scherer.

Haben Kunden bei Preiserhöhungen immer ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, was genau im Vertrag steht – und da gibt es verschiedene Optionen. «Entweder haben Sie ein Widerspruchsrecht, oder ein Sonderkündigungsrecht, oder die Erhöhung wird zum Beispiel erst dann wirksam, wenn der Kunde den Vertrag ordentlich kündigen kann», sagt Scherer. Es lohnt sich also, in den AGB zu prüfen, ob die Preiserhöhung überhaupt wirksam ist.

«Wenn eine Preisänderungsklausel von Anfang an im Vertrag steht und diese rechtswirksam ist, können Verbraucher dagegen in der Regel nicht vorgehen», meint Kuch. Er berichtet von einem Anbieter, der regelmäßig die Preise um 4,8 Prozent pro Jahr erhöht habe. Kunden mussten dies bislang dulden, weil sie mit ihrer Unterschrift den Vertragsbedingungen zugestimmt hatten – dort war eine mögliche Erhöhung um bis zu 5 Prozent festgeschrieben.

Aus Sicht der Verbraucherschützer ist eine solche
Preiserhöhung aber unwirksam, da sie die Handlungsoptionen des Kunden an Bedingungen knüpft – der Kunde also bei einer geringen Erhöhung kein Sonderkündigungs- oder Widerspruchsrecht hat.

«Dies entspricht nach unserer Ansicht nicht der EU- Universaldienstrichtlinie. Deshalb haben wir diesen Anbieter abgemahnt», erklärt Michèle Scherer. Bislang gab es noch kein Urteil vom Bundesgerichtshof zu einer solchen Klausel. Unabhängig davon ist klar: Fällt eine Erhöhung höher aus als in den AGB festgeschrieben, «können und sollten Kunden sich wehren», rät Alexander Kuch.

Wie können Verbraucher gegen eine Preiserhöhung vorgehen?

Indem sie ihre Rechte nutzen. «Die Widerspruchsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Ankündigung der Preiserhöhung zugestellt wurde, also der Brief im Briefkasten landet», erklärt Kuch. Plant jemand eine längere Reise, sollte er einen Bekannten beauftragen, seine Post regelmäßig zu öffnen. Grundsätzlich sollte man genau prüfen, ob das Schreiben des Anbieters nur Werbung ist oder den Vertrag betrifft.

Wer ein Sonderkündigungsrecht hat, muss dem Anbieter rechtzeitig schriftlich antworten. «Damit die Kündigung gilt, sollte der Brief vor dem Zeitpunkt eintreffen, zu dem die Preisanpassung wirksam wird», rät Scherer. Am besten schicken Verbraucher die Kündigung oder den Widerspruch per Einschreiben.


(dpa/tmn)

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