Patienten können Anspruch auf teure Hilfsmittel haben

Stuttgart – Bei schweren Erkrankungen können Patienten Anspruch auf teure Hilfsmittel haben. Krankenkassen dürfen Versicherte jedenfalls nicht ohne weiteres auf kostengünstigere Hilfsmittel verweisen.

Die Fälle vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg: Geklagt hatten zwei Frauen, die vor rund 15 Jahren an Multipler Sklerose erkrankt waren, die stetig fortschritt. Die Gehfähigkeit war jeweils stark beeinträchtigt. Sie beantragten 2014 beziehungsweise 2015 bei ihren jeweiligen Krankenkassen die Versorgung mit einem 5000 Euro teuren Fußheber-System.

Dafür legten sie auch ärztliche Verordnungen vor. Dieses System sendet drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv. Dadurch werden die Fußheber stimuliert. Die Krankenkassen lehnten die Anträge aus Kostengründen ab (Az.: L 4 KR 531/17 und L 11 KR 1996/17).

Das Urteil: Das Landessozialgericht gab den beiden Frauen Recht. Es gehe nicht um eine Behandlungsmethode. Das Fußheber-System diene nicht der eigentlichen Krankenbehandlung, sondern sei ein Hilfsmittel, das die Behinderung ausgleichen soll, indem die Gehfähigkeit und Mobilität der Versicherten verbessert wird. Hierbei dürften Versicherte nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden. Über die Fälle berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


(dpa/tmn)

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