Kostenerhöhung: Vier Wochen vorher anzukündigen

Bonn (dpa/tmn) – Das Pflegeheim darf seine Kosten nicht überraschend nachträglich erhöhen. Forderungen nach rückwirkenden Zahlungen sind daher auch nur berechtigt, wenn die Erhöhung schon vor dem beabsichtigten Startzeitpunkt angekündigt war – und zwar schriftlich mindestens vier Wochen vorher.

Und die neuen Heimkosten dürfen dann letztlich auch nicht höher ausfallen als angekündigt. Darauf weist die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) in Bonn hin. Dieses Vorgehen ist geregelt im bundesweit geltenden Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

Betroffene sollten die Schreiben des Heimbetreibers prüfen: Wurde die Frist eingehalten? Grundsätzlich müssen auch die Gründe für die Preiserhöhung bekannt gegeben werden. Die Posten, die sich ändern sollen, sowie die neuen und alten Heimkosten müssen in dem Schreiben gegenübergestellt sein. Auch muss die Preiserhöhung angemessen sein – was bedeutet, dass einzelne Leistungen und Kosten denen vergleichbarer Einrichtungen oder Leistungen entsprechen müssen, erklärt der BIVA.

Viele Betroffene in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen erhalten laut BIVA derzeit viele Heimbewohner oder ihre Angehörige hohe rückwirkende Zahlungsaufforderungen. Grund sind gesetzlich bedingte Veränderungen bei den Investitionskosten in dem Bundesland zum Jahresanfang. Allerdings erhalten die Betroffenen die Bescheide wegen Verzögerungen im Bearbeitungsverfahren teils jetzt erst. Wichtig für Betroffene: Die Einrichtungen hätten laut BIVA ihren Bewohnern eine Erhöhung schon ankündigen müssen, als sie einen Antrag auf Neufestsetzung der Investitionskosten gestellt haben.

(dpa)