Das Essener Landgericht hatte den Kinderschänder 2003 wegen eines Machetenangriffs auf eine Frau und wegen Kindesmissbrauch zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt. In seinem Urteil hatte sich das Gericht die Entscheidung über eine spätere Sicherungsverwahrung ausdrücklich vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft Essen hatte kurz vor der Hanftentlassung des mehrfach vorbestraften Gewalt- und Sexualverbrechers einen Antrag für eine anschliessende Sicherungsverwahrung gestellt.
Der Kinderschänder hatte sich de Therapieversuchen im Gefängnis entzogen
Der Kinderschänder hatte sich in der Haft auf eigenen Wunsch einer Therapie entzogen und war laut Zeitungsbericht von einem Gutachter weiterhin als gefährlich beschrieben worden. Während das Essener Landgericht dem Antrag nachkam, sei das Oberlandesgericht (OLG) Hamm dem nicht gefolgt. Die OLG-Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass das Strafgesetzbuch in Fällen wie diesem für die Verhängung einer Sicherungsverwahrung eine klare Frist setze.
Diese sei sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Strafaussetzung auf Bewährung möglich sei. Laut Bericht gehe aus dem Beschluss der OLG-Richter unter dem Aktenzeichen 4 Ws 348/09 hervor, dass solch ein Verfahren bereits 2007 fristgerecht hätte betrieben werden müssen. Die Essener Staatsanwaltschaft gestand die Justizpanne. So räumte Behördensprecherin Angelika Matthiesen in der Online-Ausgabe des "Westfalen-Blatts" ein, dass es da "überhaupt nichts zu beschönigen" gebe.
(sch / ddp)

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