Für Minijobs gelten Verdienst- oder Zeitgrenzen

Berlin – Egal ob im Verkauf, in der Produktion oder der Gastronomie – viele Schüler bessern ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf. In der Regel handelt es sich dabei um Minijobs, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Davon ist immer dann die Rede, wenn bestimme Verdienst- oder Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Diese zwei Möglichkeiten gibt es:

– 450-Euro-Minijobs: Bei einem 450-Euro-Minijob überschreitet das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro regelmäßig nicht. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Dabei sind auch einmalige Einnahmen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigen.

– Kurzfristige Minijobs: Eine solche kurzfristige Beschäftigung ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien gedacht. Der Arbeitnehmer arbeitet im Jahr nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage und somit nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Eine feste Verdienstgrenze gibt es dafür bei diesen Jobs nicht. Für kurzfristige Minijobs ab dem 1. Januar 2019 gelten andere Zeitgrenzen – nämlich zwei Monate sowie 50 Arbeitstage.


(dpa/tmn)

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