Finanzamt macht Fehler: Bescheid darf nicht geändert werden

München – Nicht nur Steuerzahler müssen beim Ausfüllen der Steuererklärung sorgfältig sein. Das Finanzamt muss die Angaben ebenso sorgfältig prüfen.

Tut es das nicht und die Einnahmen werden infolgedessen zu niedrig erfasst, kann der Fehler im Nachhinein nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor (Az.: VI R 41/16).

In dem verhandelten Fall war die Klägerin im Streitjahr nacheinander bei zwei Arbeitgebern beschäftigt. Das Einkommen erklärte sie in ihrer auf Papier eingereichten Steuererklärung auch richtig. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellte die Behörde fest, dass der andere Arbeitgeber erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten übermittelt hatte und diese im Bescheid nicht enthalten waren. Das Finanzamt erließ deshalb einen Änderungsbescheid.

Zu Unrecht: Nach Ansicht des BFH lag hier keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, denn die Klägerin hatte ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt. Das Finanzamt hatte diese Angaben aber ignoriert, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt laut BFH ein Ermittlungsfehler des Finanzamtes vor. Eine spätere Berichtigung ist dann nicht möglich.

Nicht zu berücksichtigen war hier die seit Januar 2017 geltende Regelung, wonach ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern ist, wenn an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.


(dpa/tmn)

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