Elternbeirat übt Kritik – Kind darf trotzdem in Kita bleiben

München – Es ist der Job eines Elternbeirats, da den Mund aufzumachen, wo sich nicht alle Eltern trauen. Wenn er die Kritik der anderen Eltern an den Träger des Kindergartens übermittelt, ist das keine Agitation gegen die Einrichtung.

Deshalb darf dem Beiratsvorsitzenden auch nicht der Betreuungsvertrag für sein Kind gekündigt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (Az: 243 C 14364/18) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte ein Elternbeirat die aus Elternsicht vorhandenen Probleme zunächst an die Leitung und dann auch ans Landratsamt als Aufsichtsbehörde herangetragen. Bei weiteren Problemen wolle er auch die Gemeindeverwaltung informieren, damit diese auf die Geschäftsführung des Kindergartens Einfluss nimmt. Andernfalls solle sich die Gemeinde einen anderen Träger suchen.

Daraufhin kündigte der Kindergarten den Betreuungsvertrag für das Kind des Elternbeirats. Außer ihm hätte sich niemand beschwert. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Das Gericht sah dagegen keine Hinweise für eigenmächtiges Handeln und auch keine Agitation gegen die Geschäftsführung. Es sei Aufgabe eines Elternbeirats, bei Konflikten zwischen Träger und Eltern zu vermitteln, so das Gericht. Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt.


(dpa/tmn)

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