Ehefrau misshandelt: Kein Anspruch auf Rentenausgleich

Oldenburg – Nicht immer muss nach einer Scheidung ein Versorgungsausgleich geleistet werden. Der Ausgleich der Rentenansprüche kann beispielsweise wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ehepartner schwer misshandelt wurde.

Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (AZ.: 3 UF 17/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt. In dem verhandelten Fall kam es während der Ehe zwischen den Ehepartnern häufiger zu heftigen Auseinandersetzungen.

Der Ehemann war deswegen auch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In einem Fall hatte der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, so dass ihr Trommelfell einriss. Auch hatte er sie mit Armen und Beinen am Bett gefesselt und ihr ein Kopfkissen ins Gesicht gedrückt. Sie musste Todesängste ausstehen.

Die Frau hatte höhere Rentenansprüche erworben als ihr Mann. Im Rahmen der Scheidung hatte das Familiengericht dann auch die Rentenansprüche ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich sei nicht «grob unbillig». Die Straftaten seien nicht so erheblich, dass hier eine Ausnahme gerechtfertigt wäre.

Das Oberlandesgericht sah das anders und lehnte den Versorgungsausgleich zugunsten des Mannes ab. Besonders schwer wogen dabei die Misshandlungen. Die Frau habe das Ganze als Tötungsversuch empfinden müssen, dem sie wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Demnach sei die Teilhabe des Ehemanns an den Rentenansprüchen seiner Frau nicht mehr zu rechtfertigen.


(dpa/tmn)

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