Bei Rückforderung von Hartz-IV gegen Bescheid widersprechen

Kassel – Wer vorläufig Hartz-IV-Leistungen bezieht, muss seine Einkommensverhältnisse genau darlegen. «Passiert dies nicht, kann der Sozialleistungsträger die Leistungen grundsätzlich auf Null setzen», erklärt Oliver Döfke von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Mehr noch: Er kann die Rückerstattung sämtlicher erhaltender Leistungen fordern, wenn Hartz-IV-Empfänger nicht innerhalb einer gesetzten Frist die Angaben machen.

Doch was gilt, wenn ein Leistungsbezieher gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegt und die Unterlagen dann nachreicht? Darüber musste nun das
Bundessozialgericht entscheiden (Az.: B 4 AS 39/17).

In der Vergangenheit hatten einige Jobcenter nachgereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt, wenn diese erst mit dem Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingingen. Trotz nachgewiesener Bedürftigkeit forderten die Jobcenter die kompletten Leistungen zurück.

Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig, entschieden nun die Richter des Bundessozialgerichts. Damit stärken sie die Position von Hartz-IV-Empfängern. «Durch dieses Urteil haben Leistungsbezieher die Chance, dass der Sozialleistungsträger ihre Angaben rückwirkend noch berücksichtigt», erklärt Anwalt Döfke. Betroffene können also alle Unterlagen nachreichen. Das sollten sie auch, denn sie sind zur Mitwirkung verpflichtet, erklärt der Rechtsanwalt.

Sein Rat: «Wer einen Erstattungsbescheid bekommt, sollte Widerspruch dagegen einlegen und sich eine Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs geben lassen.» So lange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, sei es zudem empfehlenswert, auch gegen die Kürzung der Leistungen zu widersprechen.

Es reicht, wenn man ein Schreiben für den Widerspruch gegen beide Bescheide aufsetzt. Dieser ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des jeweiligen Bescheides möglich.

Wichtig bei Bedarfsgemeinschaften wie einer Familie: «Alle betroffenen Personen sollten gegen die Bescheide Widerspruch einlegen», sagt Döfke. Es sollten also alle volljährigen Personen im Haushalt das Schreiben unterzeichnen.


(dpa/tmn)

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