Auslandsaufenthalt nutzen und dabei Rentenansprüche sichern

Berlin – Wer in einem anderen Land gearbeitet hat, sollte dies seinem Rentenversicherungsträger melden. Denn auch die Zeiten im Ausland können für den späteren Rentenanspruch relevant sein. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Grundsätzlich gilt: Eine
Rente erhält nur, wer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Unter anderem muss eine sogenannte Mindestversicherungszeit erreicht werden. Dabei zählen auch die Zeiten, die Beschäftigte im Ausland gearbeitet haben.

Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt beispielsweise nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union, zusätzlich bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, wie etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten ebenfalls entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten.

Sind die Voraussetzung für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Rentenzahlungen können daher zeitgleich aus mehreren Staaten erfolgen. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfüllt und daher keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.


(dpa/tmn)

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